Universität Duisburg-Essen: Richtlinie gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt

Die UDE hat 2006 erstmals eine Richtlinie gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt für die Universität verabschiedet. 2010 wurde diese aufgrund gesetzlicher Änderungen überarbeitet und ist am 5. Januar 2011 in Kraft getreten. Unter anderem wurden Verfahrensschritte für Betroffene vereinfacht. Die aktualisierte Richtlinie ist im ==> Verkündungsblatt der UDE veröffentlicht.

Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt ist für die Universität Duisburg-Essen gemäß der Definition des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) jede Form von unerwünschtem sexuell bestimmten Verhalten: Dieses kann sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußern und bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Dazu gehören: 

  • Sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach strafrechtlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind sowie
  • weitere sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie
  • unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen.
Mehr lesen

Strafgesetzbuch

Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 SIGB)
Sexueller Missbrauch Abhängiger (§ 174 - 174c StGB)
Nachstellung (§ 238 SIGB)
Körperverletzung (§ 223 SIGB)
Beleidigung (§ 185 StGB)

Quelle: "Handbuch zur Gleichstellungspolitik an Hochschulen" von Eva Blome et al. (2013), S. 427

 

BRD: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), umgangssprachlich auch unter der Bezeichnung Antidiskriminierungsgesetz bekannt, trat 2006 in Kraft. Ziel ist, Benachteiligungen aus Gründen der der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. § 1 AGG). 

Hier wird sexuelle Belästigung definiert als "eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. 

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/agg/