Evaluierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) regelt den Abschluss der befristeten Arbeitsverhältnisse der wissenschaftlich Beschäftigten an deutschen Hochschulen. Im Jahr 2020 wird dieses Gesetz evaluiert.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Die Qualifikation der Studierenden und auch eines Teils der wissenschaftlich Beschäftigten ist eine zentrale Aufgabe einer Universität. Für die hochqualifizierten wissenschaftlich Beschäftigen wird für die Zeit der Qualifikation üblicherweise ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Jede Qualifikation hat ein Ziel, das innerhalb einer bestimmten Zeit erreicht werden soll. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ist daher naheliegend. Wichtig ist, dass die vorgesehene Laufzeit des Vertrags ermöglicht, dass Qualifikationsziel zu erreichen. Die Bezahlung der wissenschaftlich Beschäftigten sollte ihrer Qualifikation anmessen sein. Sie ergibt sich aus der tariflichen Einstufung und dem Stellenumfang.

Grundsätzlich können Arbeitsverträge in Deutschland nur auf unbestimmte Dauer geschlossen werden. Der Abschluss eines befristeten Arbeitverhältnisses ist nur auf der Grundlage eines Gesetzes erlaubt, dass einen Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sicherstellen soll. Die Grundlage für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge an deutschen Hochschulen ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).

Das Gesetz wurde im April 2007 verkündet. Der Abschluss befristeter Verträge war zunächst nahezu uneingeschränkt möglich. Dies führte verbreitet zu Verträgen mit so kurzen Laufzeiten, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeiten im Jahr 2016 beschränkt hat. Das Gesetz gibt nun vor, Verträge für eine der Qualifikation angemessene Dauer bzw. für die Laufzeit eines Forschungsprojekts abzuschließen. Den Hochschulen bleibt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum, da ihnen die Aufgabe zugewiesen wurde, die Qualifikationen zu definieren. Mit der Evalution soll auch festgestellt werden, wie sie diesen Ermessensspielraum genutzt haben. 

Unsere Universität

Unsere Universität hat die mit sehr kurzen Vertragslaufzeiten verbundenen Probleme sehr früh erkannt. Gut qualifiziertes Personal lässt sich für die Arbeit in Forschung und Lehre nur attraktiven Bedingungen gewinnen. Dazu gehören auch sinnvolle Perspektiven für die Qualifikation. Mit der Veröffentlichung der Leitlinien für die Gestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse und Regel guter Praxis für die Beschäftigten im wissenschaftlichen Mittelbau hat das Rektorat dokumentiert, dass unserer Universität gute, attraktive Beschäftigungsverhältnisse wichtig sind.

Die seit 2016 geltenden neuen Vorgaben des Gesetzes wurden an unserer Universität sehr schnell umgesetzt. Dokumentiert wird der erreichte Standard in einer Dienstvereinbarung, die im Herbst 2019 abgeschlossen wurde. Für die im Gesetz vorgesehene Evalution hat die Bundesregierung ein Gutachten bei der HIS GmbH in Auftrag gegeben. Auch der DGB erarbeitet eine Grundlage für die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer bei der Evalution des Gesetzes. U.a. wurde dafür eine Umfrage zur Beschäftigung in der Wissenschaft durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen stehen noch aus.