Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Gesetzliche Krankenkasse

Grundsätzlich muss für jede Person mit Wohnsitz in Deutschland bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankenversicherung bestehen (§193(3) Versicherungsvertragsgesetz VVG). Abhängig Beschäftigte, deren Einkommen unterhalb einer Beitragsbemessungsgrenze (2019: 54.450€/Jahr) liegt, werden vom Arbeitgeber in einer gesetzlichen Krankenkasse gem. § Sozialgesetzbuch V (SGB V) pflichtversichert. Der Beschäftigte kann dafür eine der gesetzlichen Krankenkassen auswählen und die Krankenkasse auch im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses wechseln. Der Versicherungsbeitrag für die Krankenversicherung ist gesetzlich festgelegt (2021: 14,6%, §241 SGB V) und wird vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jeweils zur Häfte getragen (§249 SBG V). Die Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag erheben, der vom Arbeitnehmer allein zu zahlen ist. Die Zahlungen der Beiträge leistet der Arbeitgeber und zieht den vom Beschäftigten zu zahlenden Anteil vom Lohn ab. Die gesetzlichen Krankenkassen versichern grundsätzlich alle Risiken und gewähren kostenfrei Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung (§10 SGB V). Die Pflegeversicherung ist im SBG XI geregelt und als Zusatz der Krankenversicherung organisiert. Der Beitrag zur Pflegeversicherung berechnet sich aus einem allgemein geltenden Beitragssatz (2021: 3,05%) und ggf. einem Beitragssatz für den Zuschlag für Kinderlose (2021: 0,25%). Wie bei der Krankenversicherung übernimmt der Arbeitgeber 50% des Beitrags der Pflegeversicherung. Sofern der Beitragszuschlag erhoben wird, ist dieser vom Versicherten vollständig zu tragen.

Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze können mit der Kranken- und Pflegeversicherung zu einer privaten Versicherung wechseln. Die Rückkehr zu einer gesetzlichen Versicherung ist ausschließlich im Fall einer Pflichtversicherung gem. §5 SGB V möglich, z.B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Der Versicherungsschutz der privaten Versicherungen muss den Anforderungen der Krankenversicherungspflicht (§193 VVG) genügen und kann im übrigen frei gestaltet werden. Die Versicherung von Anhörigen ist gegen Zusatzbeitrag möglich. Die Arbeitgeber übernehmen 50% der Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt auf die Beiträge, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wären (§257 SBG V).