Weiterbildung Was Sie zum Extraurlaub wissen müssen

Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung. Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf.

Arbeitnehmer*innen haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Ein*e Arbeitnehmer*in erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen ihres/seines Beschäftigungsverhältnisses.

Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die:

  • der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,
  • auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind,
  • auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten,
  • Studienreisen sind oder
  • mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden, es sei denn, es handelt sich um Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.

Wer, wann, wo? Ihre Ansprechpartner

Dezernat Personal & Organisation
Sachgebiet Allgemeine Personalangelegenheiten

Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Es stehen Ihnen auch die Sekretariate Ihrer Bereiche für Fragen zur Verfügung.