allgemeine Informationen zur Professurvertretung

Allgemeines
§ 39 Absatz 2 Hochschulgesetz NRW ermöglicht es der Universität, eine vakante Professur bis zu ihrer endgültigen Besetzung durch eine hinreichend geeignete Person vertreten zu lassen (Professurvertretung). Eines Ausschreibungsverfahrens bedarf es dabei grundsätzlich nicht. Die ausgewählte Person nimmt regelmäßig die gesamten Aufgaben der zu vertretenden Professur in der Forschung, Lehre und Selbstverwaltung wahr. Aus diesem Grund bestimmt das Hochschulgesetz ausdrücklich, dass die Professurvertreterin / der Professurvertreter die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors erfüllen muss.

Titelführung:
Es ist nicht zulässig, dass die Professurvertreterin/ der Professurvertreter für die Dauer der Vertretung die Bezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ führt.

Rechtsverhältnis
Die Professurvertretung wird im Wege eines Vertretungsauftrages übertragen. Es kommt kein Vertragsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne zustande, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art; die Professurvertreterin /der Professurvertreter erhält also kein explizit ausformuliertes Vertragswerk.

Ein Beamtenverhältnis wird durch die Professurvertretung nicht begründet.

Vergütung
Die Vergütung der Vertretungsprofessur richtet sich regelmäßig nach dem Grundgehalt der zu vertretenden Professur (Grundgehalt nach W2 oder W3). Grundsätzlich werden darüber hinaus weitere Vergütungsbestandteile in Anlehnung an die beamtenrechtliche Besoldung gezahlt, so etwa der Familienzuschlag.

Grundsätze für die Professurvertretungen an der Universität Duisburg-Essen Professurvertretungsgrundsätze

Professurvertreterinnen und Professurvertreter stehen gem. § 39 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW (HG) in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art. Die Professurvertretung begründet kein Dienstverhältnis. Es finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelungen Anwendung, soweit dies angemessen und zweckmäßig ist. Im Einzelnen bedeutet das:

  1. Die Höhe der Vergütung orientiert sich grundsätzlich an der in Nordrhein-Westfalen für Professorinnen und Professoren geltenden W-Besoldung. Eine eventuelle Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen der Professurvertreterin oder des Professurvertreters.
  2. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW ist auf Professurvertretungen an der Universität Duisburg-Essen nicht anwendbar.
    Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt demnach das Entgeltfortzahlungsgesetz, sofern die Professurvertreterin oder der Professurvertreter nicht unter Erteilung eines Gewährleistungsbescheides aus einem Beamtenverhältnis an die Universität Duisburg-Essen beurlaubt ist.
    Darüber hinaus unterliegt die Professurvertretung der gesetzlichen Unfallversicherung.
  3. Professurvertreterinnen und Professurvertreter sind für die Dauer der Professurvertretung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versicherungspflichtig. In diesem Zusammenhang wird auf §§ 26ff der Satzung der VBL verwiesen, hier insbesondere auf die vom Einzelfall abhängige Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Weitere Informationen sowie die Satzung der VBL sind zu finden unter http://nrw.vblportal.de.
  4. Eine Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt. Eine Trennungsentschädigung wird gewährt, soweit die geltenden Bestimmungen dies vorsehen.
  5. Für Nach- und Rückforderungen in Bezug auf die Vergütung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidungen bei Rückforderungen finden die für Beamtinnen und Beamte der Universität geltenden Vorschriften analoge Anwendung.
  6. Die Beihilfenverordnung NRW findet Anwendung, soweit die Professurvertreterin oder der Professurvertreter unter Erteilung eines Gewährleistungsbescheides aus einem Beamtenverhältnis an die Universität Duisburg-Essen beurlaubt ist.
  7. Professurvertretrerinnen und Professurvertreter erhalten vermögenswirksame Leistungen wie Beamtinnen und Beamte der Universität Duisburg-Essen.
  8. Der Erholungsurlaubsanspruch richtet sich nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW). Diese Verordnung findet darüber hinaus keine Anwendung auf Professurvertreterinnen und Professurvertreter.
  9. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Professurvertreterinnen und Professurvertreter verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf der Professurvertretung persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Sofern die Professurvertretung für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht die Verpflichtung unverzüglich nach der Beauftragung mit der Professurvertretung. Es besteht darüber hinaus die Verpflichtung, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
  10. Professurvertretrinnen und Professurvertreter sind verpflichtet, die Unternehmerpflichten im Arbeits- und Umweltschutz zu übernehmen.
  11. Professurvertreterinnen und Professurvertreter sind berechtigt, das Fortbildungsangebot der Universität Duisburg-Essen in Anspruch zu nehmen.
  12. Angebote der Universität Duisburg-Essen, die der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, stehen grundsätzlich auch Professurvertreterinnen und Professurvertretern offen.

Beschluss des Rektorats der Universität Duisburg-Essen vom 01.03.2017

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