Das Forschungssemester

Professorinnen und Professoren können von ihren Aufgaben in der Lehre und in der Verwaltung freigestellt werden. Rechtsgrundlage ist § 40 HG.

Definition Forschungssemester

Im Rahmen eines Forschungssemesters kann eine Universitätsprofessorin/ ein Universitätsprofessor von den Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freigestellt werden. Dies gilt auch für das Lehrforschungssemester als Variante des Forschungssemesters.

Definition Praxisfreisemester

Im Rahmen eines Praxissemesters kann eine Beurlaubung zum Zwecke der Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule erfolgen.

Es kann nur alternativ ein Forschungssemester oder ein Praxissemester bewilligt werden.

Voraussetzungen

a) Seit Dienstbeginn als Professorin/ als Professor an der UDE bzw. seit der letzten Freistellung oder Beurlaubung an der UDE muss eine Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern geleistet worden sein.

In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • in Berufungs- oder Bleibeverhandlungen eine entsprechende Vereinbarung für den Einzelfall getroffen wurde oder
  • eine um ein Semester vorgezogene Freistellung oder Beurlaubung im besonderen Interesse eines optimalen Lehrbetriebs liegt und das entsprechende Vorlesungssemester nachgeholt und auf den künftigen Rhythmus angerechnet wird.

b) An den Zeitraum der beantragten Freistellung oder Beurlaubung müssen sich bis zum Eintritt in den Ruhestand noch mindestens vier Vorlesungssemester anschließen.

c) Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während der Freistellung oder Beurlaubung ist unbedingt zu gewährleisten. Bei Antragstellung ist die Vertretungsregelung in einer Übersicht dezidiert darzulegen (vgl. Antragsformular). Es ist sicherzustellen, dass die Freistellung oder Beurlaubung der Antragstellerin/ des Antragstellers für Studierende nicht zu einer Studienzeitverlängerung führt.

d) Aus Freistellung oder Beurlaubung sollen der UDE keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Antragsverfahren und Fakultätsratsvotum

Der Antrag ist auf dem Dienstweg über die zuständige Dekanin/ den zuständigen Dekan an die Rektorin/ den Rektor zu richten.
Bitte verwenden Sie hierzu das spezielle Antragsformular.

Im Interesse einer geordneten Lehrveranstaltungsplanung sollten Anträge spätestens sechs Monate vor der geplanten Freistellung oder Beurlaubung bei der Dekanin/ dem Dekan eingereicht werden.

Vor Weiterleitung der Antragsunterlagen an die Rektorin/ den Rektor ist ein Beschluss des Fakultätsrates einzuholen. Ein Auszug des betreffenden Sitzungsprotokolls wird den Antragsunterlagen beigefügt.

Bericht

Nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung ist der Rektorin/ dem Rektor über das vorlesungsfreie Forschungs- oder Praxissemester auf dem Dienstweg über die Dekanin/ den Dekan schriftlich zu berichten. Der Bericht wird zur Personalakte genommen. Anträge auf Bewilligung zukünftiger Forschungs- oder Praxissemester werden nur bei Vorliegen des Berichts über die letzte Freistellung oder Beurlaubung beschieden.

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