Ziele der Gewährung von Gratifikationen als Anerkennung besonderer Leistungen sind die Sicherung und Verbesserung der bereits vorhandenen Effektivität und Effizienz der Arbeit sowie die Steigerung der Motivation, Eigenverantwortung und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten, Beamtinnen und Beamten.

Die Zahlung von Zulagen oder Prämien ist jeweils durch die Vorgesetzten zu beantragen [Antrag auf Gewährung einer Gratifikation]. Es gelten sowohl formelle Voraussetzungen bspw. im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer oder die maximal mögliche Höhe von Zahlungen, als auch inhaltliche Anforderungen, die an die Begründung zur Gewährung von Gratifikationen gestellt werden.

Durch unbestimmte Rechtsbegriffe überlassen die Vorschriften der LPZVO und des TV-L den Hochschulen zwar einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, die Gewährung von Gratikfikationen soll jedoch nicht nach dem „Gießkannenprinzip“ oder nach subjektiven Erwägungen („Nasenprinzip“) erfolgen. Insofern muss ein besonderes Augenmerk auf die Beschreibung der maßgeblichen besonderen „Leistung“ gelegt werden. Es muss nachvollziehbar sein, inwieweit sich die erbrachten Leistungen der Beschäftigten von den ihnen übertragenen Aufgaben abheben oder qualitativ deutlich über dem Durchschnitt liegen.

Nicht in jedem Fall ist die Gewährung einer Gratifikation das richtige Instrument. Gegebenenfalls sind alternative Instrumente (beispielsweise Arbeitszeitaufstockung, Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden) vorrangig anzuwenden.

Wir haben die Aufgabe, die Begründung zu prüfen und damit darauf hinzuwirken, dass die Gewährung von Gratifikationen – auch im Hinblick auf eine eventuelle Prüfung durch den Landesrechnungshof – nachvollziehbar und möglichst nicht zu bemängeln ist. Zur Vergleichbarkeit werden die Anträge dem Kanzler zweimal im Jahr (Stichtage 31.03. und 30.09.) gesammelt zur Entscheidung vorgelegt.

Nähere Informationen dazu finden Sie in der Dienstvereinbarung zur Gewährung von Gratifikationen (Beschäftigte in Technik und Verwaltung), die im März 2023 zwischen dem Kanzler und dem Personalrat der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung abgeschlossen wurde. Die Regelungen gelten insofern nur für diesen Beschäftigtenkreis.

Weitere Antworten auf Ihre Fragen erhalten sie unter FAQ zur Dienstvereinbarung Gratifikationen.