Beteiligung nach dem LPVG

Die UDE als Teil des öffentlichen Dienstes in NRW hat bei all ihren Entscheidungen vorab zu prüfen, inwieweit Beteiligungsrechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) berührt sind.
Die Vorschrift gibt den Beschäftigten durch ihre gewählten Personalvertretungen (Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten und Personalrat der Beschäftigten in Technik und Verwaltung unterschiedliche Möglichkeiten der Mitsprache und Mitgestaltung.

Konkretisiert wird dies in entsprechenden Beteiligungsverfahren. Das LPVG NRW umfasst drei Arten von Beteiligungsverfahren:

  • Mitbestimmungsverfahren (§§ 72, 74 Abs. 1)
  • Mitwirkungsverfahren (§ 73)
  • Anhörungsverfahren, nicht formalisiert (§§ 75, 74 Abs. 2).

Diese werden ergänzt durch Informationsrechte, Teilnahmerechte, das allgemeine Initiativrecht (§ 64) und die Möglichkeit des Abschlusses von Dienstvereinbarungen (§ 70). 

Für die Beteiligungsverfahren der Mitbestimmung und der Mitwirkung gibt es eine Reihe von Form- und Fristvorgaben. Sofern diese nicht eingehalten bzw. berücksichtigt werden, ist die Folge, dass die entsprechende Maßnahme oder Entscheidung rechtswidrig ist.

Insofern kommt der korrekten Beachtung der Vorgaben des LPVG für die UDE eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund der dezentralen Organisation der Hochschule, ihrer Größe und Heterogenität sowie der Besonderheiten ihrer unterschiedlichen Personalkategorien und der damit verbundenen Herausforderungen für die gesetzeskonforme Abwicklung der Beteiligungsverfahren ist im Sachgebiet OEOM eine sog. Koordinierungsstelle LPVG eingerichtet worden.

Was sind die Aufgaben der Koordinierungsstelle LPVG?

Das LPVG NRW sieht eine Vielzahl von Beteiligungsrechten vor und enthält eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, die mithilfe von Kommentierungen und Rechtsprechung auszulegen sind. Hierbei unterstützt die Koordinierungsstelle LPVG und berät die Organisationseinheiten dazu, ob eine Maßnahme beteiligungspflichtig ist und zu welchem Zeitpunkt die Personalräte einzubinden sind bzw. ein Beteiligungsverfahren einzuleiten ist.

Auf Grundlage der in den jeweiligen Organisationseinheiten aufbereiteten Informationen werden die Beteiligungsverfahren durch die Koordinierungsstelle formal auf dem Dienstweg eingeleitet und die Einhaltung der jeweiligen Fristen überwacht.  Personaleinzelangelegenheiten (z. B. Einstellungen, Weiterbeschäftigungen, Arbeitszeitveränderungen etc.) werden nicht durch die Koordinierungsstelle, sondern durch die Mitarbeiter*innen im Sachgebiet Personalangelegenheiten (SG 4.2) eingeleitet.

Ebenso werden Anhörungsverfahren bei Baumaßnahmen und solche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehen, direkt vom Dezernat Gebäudemanagement und der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz bzw. den Fachkräften für Arbeitssicherheit den Personalräten vorgelegt.

Wann beginnt ein Beteiligungsverfahren? Wann sind die Personalräte einzubinden?

Grundsätzlich ist der Personalrat in allen Angelegenheiten und Aufgaben, die die Durchführung seiner Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 65 Abs. 1 LPVG, Informationsrecht). Als rechtzeitig wird eine Information angesehen, wenn dem Personalrat dadurch noch die Möglichkeit der gestaltenden Einflussnahme gegeben ist.

Darüber hinaus ist der Personalrat vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen (Mitbestimmung, Mitwirkung oder Anhörung) zur Folge haben, frühzeitig und fortlaufend zu informieren (prozessbegleitende Mitbestimmung). Dies geht über die rechtzeitige Unterrichtung hinaus und bedeutet, dass dem Personalrat vor Einleitung einer Maßnahme die Möglichkeit einzuräumen ist, den gesamten Planungsprozess von Anfang an begleiten zu können, bevor erste Planungsschritte abgeschlossen sind.

Was ist bei der Einleitung von Beteiligungsverfahren zu veranlassen?

Erste Voraussetzung ist, dass jede geplante Maßnahme zuerst in den jeweiligen Organisationseinheiten auf eine beteiligungspflichtige Relevanz zu prüfen ist.

Entsprechend sind die Ansprechpartnerinnen und die zuständigen Personalräte frühzeitig und vollständig einzubinden und zu informieren. Die inhaltliche Aufbereitung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen erfolgt verantwortlich in der jeweiligen Organisationseinheit. Die Koordinierungsstelle LPVG steht den Organisationseinheiten beratend zur Verfügung und leitet die Beteiligungsverfahren formal auf dem Dienstweg ein.

Was ist sonst noch zu berücksichtigen?

Der Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten (PR wiss) tagt in der Regel einmal pro Woche. Der Personalrat der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (PR MTV) hat einen 14-tägigen Sitzungsrhythmus.

Detaillierte Informationen zu den Rechten und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung, zu den einzelnen Beteiligungsformen und -verfahren finden Sie in der LPVG-Broschüre.