09.03.2022 - 12:33:49
Dienstvereinbarung Home-Office
Entwurf für den Abschluss einer Dienstvereinbarung für Home-Office der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten
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04.03.2021 - 17:50:15
Gesundheitsmanagement
Eine moderne Hochschule bietet ihren Mitarbeiter*innen mehr als nur ein monatliches Einkommen. Sie sorgt auch dafür, dass
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27.01.2021 - 14:01:58
Entschädigungsleistungen bei Kinderbetreuung
Für das Jahr 2021 bietet der Gesetzgeber in Abhängigkeit von Beschäftigungs- und Krankenversicherungsstatus Möglichkeiten
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12.05.2020 - 14:45:14
FAQ Corona
Häufig gestellte Fragen zur Arbeit während der Corona-Pandemie
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Der Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten ...
... ist
der gesetzlich verankerter Bestandteil eines jeden öffentlichen Arbeitgebers wie der Betriebsrat in der Privatwirtschaft. Er hat mit der jeweiligen Dienststelle (bei uns: dem Rektor) zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (§ 2(1) Landespersonalvertretungsgesetz NRW [LPVG]).
... vertritt
- wissenschaftliche Angestellte
- Fachlehrerinnen und Fachlehrer
- Akademische Rätinnen und Räte, Studienrätinnen/Studienräte im Hochschuldienst
- Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben
- Lehrbeauftragte mit Lehraufträgen mit 4 SWS oder mehr
- Wissenschaftliche Hilfskräfte
- abgeordnete Lehrkräfte
... wird gem. §72 LPVG NRW u.a. beteiligt bei
- allen Personalangelegenheiten (Einstellung, Vertragsänderung, Kündigung, Eingruppierung, Beförderung etc.)
- allen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Arbeitsbedingungen (Arbeitsplatzgestaltung, Sicherheitsvorkehrungen, Vermeidung gesundheitlicher Risiken etc.)
- organisatorischen Maßnahmen, Technologieeinsatz
... wirkt gem. § 73 LPVG mit bei
- Stellenausschreibungen
- betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung
- Errichtung, Auflösung, Verlegung oder Zusammenlegung von Diensstellen oder wesentlicher Teile von ihnen
... ist gem. § 75 LPVG anzuhören bei
- Neu- , Um - und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen
- wesentlichen Änderungen von Arbeitsabläufen und Arbeitsverfahren
- wesentlichen Änderungen oder Verlagerung von Arbeitsplätzen