Statuten

Organisationsregelung für das Center for Nanointegration Duisburg-Essen (CENIDE) der Universität Duisburg-Essen vom 08. Oktober 2015
PDF-Download

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) hat die Universität Duisburg-Essen folgende Organisationsregelung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Rechtsstellung

Das Center for Nanointegration Duisburg-Essen, nachstehend CENIDE genannt, ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Duisburg-Essen (UDE) gem. § 29 HG.

§ 2 Zweck und Aufgaben
  1. CENIDE vertritt den Profilschwerpunkt Nanowissenschaften der UDE.
  2. Ziel von CENIDE ist die Initiierung und Unterstützung von Kooperationen und Projekten im Bereich der Nanowissenschaften und Nanotechnologie zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen an der UDE einerseits und mit externen Partnern aus Wissenschaft, Forschung und Industrie andererseits.
  3. CENIDE unterstützt die interdisziplinäre Ausbildung durch gemeinsame Lehrveranstaltungen und Workshops.
  4. CENIDE gewährleistet eine koordinierte Außendarstellung der Kompetenz der UDE im Bereich der Nanowissenschaften.
  5. CENIDE dient als Anlaufstelle für Industrieanfragen und Projektaufträge im Bereich Nanowissenschaften und Nanotechnologie.
  6. CENIDE legt dem Rektorat im Zusammenhang mit den hochschulinternen Ziel- und Leistungsvereinbarungen einen Rechenschaftsbericht vor.
§ 3 Einrichtungen innerhalb von CENIDE
  1. Innerhalb von CENIDE kann es verschiedene Einrichtungen mit eigener Forschungsagenda und Serviceeinrichtungen geben, die ihre Regelungen in eigenen Verwaltungs- und Benutzungsordnungen festlegen.
  2. Über die Einrichtung und Schließung der unter Abs. 1 genannten Einrichtungen entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Rektorat.
§ 4 Mitglieder
  1. Stimmberechtigte Mitglieder können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (einschließlich vorübergehend oder gastweise tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, die auf dem Gebiet der Nanowissenschaften und -technologie und an der Erfüllung der Aufgaben von CENIDE mitwirken sowie Mitglieder der Universität Duisburg-Essen sind.
  2. Assoziierte Mitglieder können
    1. nebenberufliche oder beurlaubte Professorinnen und Professoren der UDE
    2. Honorarprofessorinnen und -professoren der UDE
    3. entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der UDE
    4. oder entsprechende Personen anderer Hochschulen und Einrichtungen
    sein, die auf dem Gebiet der Nanowissenschaften und -technologie arbeiten und an der Erfüllung der Aufgaben von CENIDE mitwirken.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind weiterhin die in CENIDE hauptamtlich beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die in CENIDE hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 und 2 ist an den Vorstand zu richten. Voraussetzung für die Aufnahme in CENIDE ist in der Regel das Einbringen eines für die Zweckbestimmung (§ 2) von CENIDE einschlägigen Forschungsvorhabens oder die Beteiligung an einem bereits initiierten Forschungsprojekt. Der Beschluss des Vorstandes über die Mitgliedschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Rektorat.
  5. Die Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 und 2 erlischt durch Austrittserklärung oder auf Beschluss des Vorstandes. Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen (§ 8 Abs. 2 d). Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

§ 6 Leitung und Geschäftsführung

CENIDE wird durch den Vorstand geleitet. Die wissenschaftliche Direktorin/der wissenschaftliche Direktor von CENIDE wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch eine wissenschaftliche Geschäftsführerin/einen wissenschaftlichen Geschäftsführer unterstützt. Die Geschäfts-führerin/der Geschäftsführer hat die operative Leitung von CENIDE und wird auf Weisung der wissenschaftlichen Direktorin/des wissenschaftlichen Direktors tätig.

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand von CENIDE besteht aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
    1. fünf Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglied der UDE sein müssen, wobei in der Regel nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus einer Fakultät kommen dürfen. Die geschäftsführenden Direktorinnen/die geschäftsführenden Direktoren der Einrichtungen inner-halb CENIDE gemäß § 3 müssen Mitglied des Vorstands sein.
    2. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    3. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.
  3. Beratende Mitglieder sind die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer von CENIDE sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Einrichtungen innerhalb von CENIDE gemäß § 3 sofern sie nicht gewählte Mitglieder sind.
  4. Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Semester.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter auch die Hälfte seiner Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a, anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Er beschließt über die Jahresplanung.
    2. Er entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 4.
    3. Er entscheidet über die Verwendung der CENIDE zur Verfügung stehenden Mittel sofern sie nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind.
    4. Er erlässt in Einvernehmen mit dem Rektorat die Verwaltungs- und Benutzungsordnungen der Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1.
    5. Er trägt die Personalverantwortung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 3 und kann diese an die wissenschaftliche Direktorin/den wissenschaftlichen Direktor delegieren.
    6. Der Vorstand kann die Personalverantwortung ein-schließlich der Erfüllung von Aufgabenbereichen der zugehörigen Unternehmerpflichten zur Arbeitssicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen gemäß § 3 an die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Einrichtungen übertragen. Der Vorstand behält dabei jedoch eine allgemeine Überwachungspflicht.
§ 8 Wissenschaftliche Direktorin/wissenschaftlicher Direktor
  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte aus der Gruppe der Hochschullehrinnen und Hochschullehrer für die Dauer von zwei Jahren eine wissenschaftliche Direktorin/einen wissenschaftlichen Direktor sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
  2. Die wissenschaftliche Direktorin/der wissenschaftliche Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes
    2. Vertretung von CENIDE gegenüber der Hochschulleitung
    3. Repräsentation von CENIDE nach außen
    4. Einberufung und Leitung:
      • der Mitgliederversammlung mindestens einmal pro Jahr und
      • der Vorstandssitzungen mindestens einmal pro Semester sowie
    5. Einberufung der Sitzung des wissenschaftlichen Beirats mindestens alle zwei Jahre
    6. Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß § 2 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

Zur Beratung des Vorstands in sämtlichen strategischen Fragen, einschließlich der unter dem Dach von CENIDE koordinierten Großprojekte, kann dieser einen wissenschaftlicher Beirat berufen. In den wissenschaftlichen Beirat bestellt das Rektorat auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von vier Jahren bis zu zehn ehrenamtlich tätige Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik. Eine erneute Berufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Duisburg-Essen – Amtliche Mitteilungen - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Center for Nanointegration Duisburg-Essen vom 21. Mai 2007 (Verkündungsblatt Jg. 5, 2007 S. 285) außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Rektorates vom 19.08.2015.

Duisburg und Essen, den 08. Oktober 2015

Für den Rektor
der Universität Duisburg-Essen
Der Kanzler
In Vertretung
Frank Tuguntke