Satzung der Fachschaft Maschinenbau

Die aktuelle Satzung der Fachschaft Maschinenbau wurde von der Vollversammlung der Studierendenschaft am 04. Juli 2019 verabschiedet

§ 1 Definition

Der Fachschaftsrat Maschinenbau ist der Zusammenschluss aller Studierenden
der folgenden Studiengänge:

Diplom I Maschinenbau
Diplom II Maschinen- und Anlagenbau und Schiffbau.

Bachelor Angewandte Materialtechnik
Bachelor Energietechnik
Bachelor Maschinenbau

Master Maschinenbau

Promotion Maschinen- und Anlagenbau
Promotion Maschinenbau
Promotion Schiffs- und Offshoretechnik

§ 2 Mitgliedschaft

Jeder Student der Universität Duisburg-Essen kann ein Mitglied des Fachschaftsrats Maschinenbau werden, wenn er ein Student des entsprechenden Fachbereichs ist, und innerhalb der vorgegebenen Fristen (§18 der Wahlordnung der Studierendenschaft) eine Wahlerklärung für die Wahl des Fachschaftsrats abgegeben hat.

Abstimmungsberechtigt sind alle regulär eingeschriebenen Studenten unter §1 genannten Studiengänge.

§ 3 Fachschaftsvollversammlung (FVV)

  1. Die FVV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft Maschinenbau.
  2. Eine FVV ist beschlussfähig, wenn sie unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens eine Woche vorher öffentlich einberufen wurde. Mindestens 4% der Mitglieder der Fachschaft müssen anwesend sein.
  3. Bei Nichtbeschlussfähigkeit kann eine erneute FVV innerhalb von zwei Wochen, frühestens aber vier Tage später, erneut einberufen werden; diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Das gilt nicht bei Wahlen.
  4. Abstimmungen sind mit einfacher Mehrheit gültig. Zum Beschluss und zu Änderungen der Satzung ist die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Teilnehmer einer FVV notwendig.
  5. Die FVV setzt sich aus den Mitgliedern der Fachschaft zusammen. Die FVV kann durch den Fachschaftsrat jederzeit einberufen werden. Sie muss jedoch einberufen werden, wenn mindestens 5% der abstimmungsfähigen Mitglieder (laut § 2 dieser Satzung) dies schriftlich unter Tagesordnungspunkten, beantragen. Der Fachschaftsrat muss dann die FVV einberufen. Falls kein amtierender Fachschaftsrat vorhanden ist, übernimmt das Fachschaftenreferat die Aufgaben des Fachschaftsrates. Für die zuständigen Referenten gelten die Selben Bestimmungen wie für den Fachschaftsrat.
  6. Jedes abstimmungsfähige Mitglied (nach § 2 der Satzung) hat in der FVV Antrags sowie aktives und passives Wahlrecht.
  7. Protokolle sind zu erstellen und zu veröffentlichen.
  8. Die Beschlüsse der FVV müssen binnen drei Wochen vom Fachschaftsrat öffentlich bekanntgegeben werden.

§ 4 Wahl des Fachschaftsrates (FSR)

  1. Der Fachschaftsrat wird in der Regel für höchstens ein Jahr gewählt.
  2. Kandidaturerklärungen müssen bis spätestens 11 Tage vor dem ersten Wahltag eingereicht werden. Ein Kandidat muss von zwei Studierenden der entsprechenden Fachschaft vorgeschlagen werden. (Wer Kandidatur, Vorschlag- und Wahlberechtigt ist regelt § 2 dieser Satzung)
  3. Wahl nach Wahlordnung der Studierendenschaft

Es wird in geheimer Personenwahl gewählt. Die Wahlvorschläge müssen mit der Einberufung der FVV eine Woche vor der Wahl veröffentlicht werden. Die Wahlurne muss nach der FVV drei nicht vorlesungsfreien Tage lang, mindestens 2 Stunden geöffnet werden. Es findet eine Mehrheitswahl statt.

§ 5 Fachschaftsrat (FSR)

  1. Der FSR ist oberstes Organ der Fachschaft zwischen den FFV. Die FVV beschließt über die Entlastung des FSR.
  2. Der FSR muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, höchstens jedoch aus 20 Mitgliedern.
  3. Aufgaben des FSR
    1. Der FSR nimmt das hochschulpolitische Mandat der Fachschaft wahr.
    2. Der FSR informiert die Fachschaft über Studienangelegenheiten und hochschulpolitische Entscheidungen.
    3. Der FSR versucht im Rahmen seiner Möglichkeiten die Studiensituation der Fachschaft zu verbessern.
    4. Der FSR sucht die Zusammenarbeit mit anderen Gremien der studentischen Selbstverwaltung.
    5. Der FSR unterhält Beziehungen über die Hochschule hinaus.
  4. Der FSR ist an die Beschlüsse der FVV gebunden.
  5. Der FSR hält während der Vorlesungszeit mindestens eine Sitzung in jedem Kalendermonat ab. In der vorlesungsfreien Zeit ist mindestens 1 Sitzung abzuhalten. Datum und Uhrzeit dieser Sitzungen sind mindestens 1 Woche im Voraus fachschaftsöffentlich bekanntzugeben. Die Sitzungen sind hochschulöffentlich. Bei Personalfragen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  6. Der FSR muss während des ganzen Jahres eine Ansprechmöglichkeit für die Mitglieder der Fachschaft gewährleisten.
  7. Ein Protokoll jeder FSR-Sitzung ist innerhalb eines Monats anzufertigen. Danach ist es an geeigneter Stelle für alle Mitglieder der Fachschaft zur Einsichtnahme auszulegen. Ein Protokoll besteht aus der schriftlichen Niederlegung der besprochenen Themen, sowie der beschlossenen Anträge und einer Anwesenheitsliste. Der Sitzungsleiter und der Protokollführer gehen daraus hervor.
  8. Der FSR wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Finanzreferenten, sowie deren Stellvertreter. Desweiteren wählt der FSR noch einen FSK-Vertreter und seinen Stellvertreter. Diese müssen lediglich der Fachschaft laut §1 dieser Satzung angehören, dürfen aber auch Mitglieder des FSR sein. Diese Ämter können durch einfachen Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder des FSR entzogen werden. Das jeweilige Amt kann aber auch durch den jeweiligen Amtsinhaber niedergelegt werden. Das entsprechende Amt ist durch den FSR innerhalb 1 Monats neu zu besetzen.
  9. Der Vorsitzende lädt zu den FSR-Sitzungen ein. Er hat eine Tagesordnung aufzusetzen, für die Bekanntmachung des Sitzungstermins und der öffentlich zu machenden Beschlüsse zu sorgen.
  10. Der Finanzreferent ist dem FSR und der FVV rechenschaftspflichtig. Bei Neuwahl des FSR und auf Antrag der FVV oder des FSR hat der Finanzreferent einen Finanzbericht vorzulegen. Er erstellt einen Haushaltsplan und reicht diesen nach Beschluss beim AStA ein. Der Finanzreferent führt über Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft Buch. Er ist dafür zuständig, dass beantragte Finanzmittel abgeholt und dass Rechnungen beglichen werden. Er hat sich an die HWVO zu halten und seinen Stellvertreter über alle Vorgänge zu informieren.
  11. Bei den Sitzungen des FSR gilt für alle Mitglieder des FSR und für alle Mitarbeiter Anwesenheitspflicht.
  12. Die Teilnahme aller Ratsmitglieder an Sitzungen wird in angemessener Form veröffentlicht.

§ 6 Rechte und Pflichten von Mitgliedern des Fachschaftsrates

  1. Mitglied des FSR ist, wer gemäß §4 gewählt wurde.
  2. Jedes FSR-Mitglied muss die Satzung und die Mitgliederordnung annehmen und befolgen.
  3. Auch nicht gewählte Mitglieder der Fachschaft können durch Mehrheitsbeschluss des FSR aktiv an dessen Arbeit teilnehmen (Mitarbeiter des FSR). Sie erhalten eine Stimme für Abstimmungen innerhalb des FSR, sofern sie nicht Personen- und Finanzangelegenheiten betreffen.
  4. Bei öffentlich angekündigten Sitzungen gilt Anwesenheitspflicht für alle FSR-Mitglieder und alle Mitarbeiter. Ansonsten ist eine Entschuldigung erforderlich. Es reicht aus, eine Entschuldigung der Fachschaft per E-Mail zuzuschicken. Mitarbeiter, die zweimal unentschuldigt fehlen, werden bis auf weiteres von einer weiteren Zusammenarbeit ausgeschlossen.
  5. Mindestens folgende Pflichten sind durch die FSR-Mitglieder und Mitarbeiter auszuüben:
    1. Teilnahme an den Fachschaftsrats-Sitzungen.
    2. Mithilfe bei FSR-Veranstaltungen.
    3. Fachschaftsdienst.
    4. Übernehmen von fachschaftlicher Verantwortung.
    5. Ordnung im Raum und auf den Computern halten.
    6. Aufgaben müssen wahrgenommen werden.

§ 7 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde am 04. Juli 2019 von der Vollversammlung der Fachschaft Maschinenbau beschlossen und ist seitdem gültig.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.