Abwesenheiten
Teilnahme an Streiks im öffentlichen Dienst
Stand 04.12.2025
Die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder (TV-L) starten am 3. Dezember 2025.
Am 04.12.2025 findet der erste Streik statt. Wir möchten alle Beschäftigten, die daran oder an künftigen Streiks teilnehmen, frühzeitig über den Meldeweg innerhalb der UDE unterrichten.
- Informieren Sie Ihre*n Vorgesetzte*n frühzeitig über Ihre streikbedingte Abwesenheit. Eine Genehmigung ist aufgrund Ihres Streikrechts nicht erforderlich.
- Informieren Sie Ihre*n zentrale*n Sachbearbeiter*in der Gleitzeit im Dez. Personal & Organisation monatlich per E-Mail über die Tage, an denen Sie gestreikt haben. Für diese Tage werden Sie dann von der Vergütung abgesetzt.
Sollten Gleitzeitteilnehmer*innen an den Streiktagen stundenweise arbeiten, können Sie sich an den Gleitzeiterfassungsgeräten vor Streikaufnahme ausbuchen und bei Wiederaufnahme des Dienstes wieder einbuchen. Die Stunden der Streikteilnahme werden dann vom Gleitzeitguthaben abgezogen.
Diese Regelung gilt für alle Streikaufrufe im Laufe der Tarifverhandlungen.
Die Angaben helfen uns dabei, die Abläufe effizient zu koordinieren und sicherzustellen, dass alle streikbedingten Abwesenheiten korrekt dokumentiert werden.
Vielen Dank für Ihre Kooperation und Unterstützung!
Geplant oder ungeplant? Informationen rund um Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit etc.)
Unter dem Begriff "Abwesenheiten" versammeln sich zahlreiche Informationen, die Sie benötigen, wenn Sie z.B. Urlaub planen oder plötzlich erkranken.
Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen haben, sprechen Sie uns oder die zuständigen dezentralen Urlaubssachbearbeiter:innen in Ihren Bereichen an.
Aktuelle Informationen
Vorgehen bei Erkrankung des Kindes
Stand: 10.11.2023
Neues Verfahren für die Freistellung wegen Erkrankung eines Kindes:
Ab sofort ist die Übersendung eines Antrags auf Sonderurlaub wegen Erkrankung Ihres Kindes nicht weiter notwendig. Stattdessen können Sie Ihre Abwesenheit unkompliziert über eine E-Mail anzeigen. Weitere Informationen zum Vorgehen und zum Anspruch auf Freistellung finden Sie unter der Rubrik Rubrik „Sonderurlaub“