Regeln für die Klausur im DaZ-Modul BA

Eigenständigkeitserklärung

Ich versichere hiermit, dass ich die Klausur "Grundlagenwissen Zweitsprache Deutsch" / "Grundlagen und Arbeitsfelder Deutsch als Fremdsprache" selbständig und nur unter Verwendung der entsprechenden Hilfsmittel (sofern von dem Prüfungsleiter / der Prüfungsleiterin angekündigt und erlaubt) in der vorgegebenen Bearbeitungszeit bearbeiten werde. Insbesondere ver-sichere ich, keine unerlaubte Hilfe anderer Personen in Anspruch zu nehmen und während der Klausur mit keiner anderen Person außer dem Prüfungsleiter / der Prüfungsleiterin zu kommunizieren.

Ich versichere außerdem, dass ich die Zugangsdaten zu dieser Klausur nicht weitergegeben habe und auch nicht weitergeben werde.

Mir ist bekannt, dass eine unwahre Erklärung rechtliche Folgen haben und insbesondere dazu führen kann, dass die Klausur als nicht bestanden bewertet wird. Darüber hinaus ist mir bekannt, dass der Prüfer / die Prüferin in Verdachtsfällen innerhalb der Beurteilungsfrist mündliche Nachfragen zum Stoffgebiet stellen kann.

Hinweis auf Sanktionsmöglichkeiten

Bei bewiesenen Täuschungshandlungen, worunter auch Plagiate fallen, gilt die betreffende Leistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von Wiederholungsprüfungen ausschließen (§ 22 Abs. 4 RPO BA / § 21 Abs. 4 RPO MA). Des Weiteren kann ein vorsätzlicher Täuschungsversuch als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 6 RPO BA / § 21 Abs. 6 RPO MA).

Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling exmatrikuliert werden (§ 22 Abs. 6 RPO BA / § 21 Abs. 6 RPO MA).

Zur Feststellung von Täuschungen wird entsprechende Plagiatserkennungssoftware oder es werden sonstige elektronische Hilfsmittel eingesetzt.

Eine Studierende oder ein Studierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden nach Abmahnung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Leistung als mit ,nicht ausreichend" (5,0) bewertet (§ 22 5 Abs. 5 RPO BA I§ 21 Abs. 5 RPO MA).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass jeder Fall der Fälschung von amtlichen Dokumenten der Universität Duisburg-Essen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind, wie etwa Studierendenausweise, zur Anzeige gebracht wird.