FAQ zum Thema Studierendenausweis
Informationen zur Chipkarte (Studierendenausweis/Dienstausweis)
Sowohl der Studierendenausweis als auch der Dienstausweis werden als multifunktionale Chipkarte ausgestellt, die einen kontaktlosen Chip enthalten. Der Ausweis kann für Bezahlvorgänge in der Bibliothek und den Mensen und Cafeterien des Studierendenwerks genutzt werden.
Studierendenausweis
Wann und wie erhalte ich meinen Studierendenausweis?
Der Studierendenausweis wird Ihnen ca. 2-4 Wochen vor Semesterbeginn zugeschickt, sofern Sie abschließend immatrikuliert worden sind.
Ich habe meinen Studierendenausweis verloren, wie erhalte ich einen neuen?
Bei Verlust oder Beschädigung des Studierendenausweises können Sie per E-Mail (studienservice@uni-due.de) einen neuen Ausweis beantragen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen hierfür im Nachgang eine Gebühr i.H.v. 10,00 € in Rechnung gestellt wird.
Wichtig: Bitte wenden Sie sich bei Verlust der Chipkarte zuerst an den Kartenservice des Studierendenwerks, da dort oftmals Karten als Fundsachen abgegeben werden.
Wenn bei uns Ausweise abgegeben werden, kontaktieren wir Sie stets via E-Mail. Prüfen Sie daher bitte in regelmäßigen Abständen Ihren Mail-Posteingang und den SPAM-Ordner.
Wozu dient der Studierendenausweis?
Mit dem Ausweis können Sie, genau wie mit der Immatrikulationsbescheinigung und der myUDE-App auch, nachweisen, dass Sie Studierende/r an unserer Universität sind. Das kann z.B. im Falle einer Fahrausweisprüfung erforderlich sein. Wie bereits oben eingeleitet wird der Ausweis aktuell auch dazu genutzt, entgeltliche Leistungen des Studierendenwerks in Anspruch zu nehmen.
Dienstausweis
Allgemeine Informationen zum Dienstausweis
Jede/r Mitarbeiterin/in erhält für die Dauer ihres/seines Beschäftigungsverhältnisses (gleich welcher Statusgruppe) einen Dienstausweis. Der Dienstausweis ermöglicht der/dem Inhaber/in, sich gegenüber anderen als Beschäftigte/r der UDE auszuweisen (z. B. für das Betreten der Dienstgebäude außerhalb der üblichen Dienstzeiten gegenüber dem Sicherheitsdienst, Benutzung des Pendelbusverkehrs u. a.).
Wird das Beschäftigungsverhältnis zur UDE beendet, ist der Dienstausweis zurückzugeben. Bitte beachten Sie, dass Dienstausweise immer nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt werden. Entweder ist auf dem Ausweis das Enddatum Ihrer Befristung angegeben oder der Zeitpunkt des Renteneintritts.
Wie beantrage ich einen Dienstausweis?
Bitte stellen Sie zunächst sicher, dass Sie zu der Personengruppe gehören, die einen Ausweis erhält.
Die Beantragung erfolgt über einen Workflow in BIC Process Execution, abrufbar über das Selfcareportal (https://selfcare.uni-due.de/).
Unter „Workflows / Workflows starten / Personal / Dienstausweis“ können Sie einen neuen Vorgang starten. Bitte geben Sie im Workflow alle notwendigen Informationen an, damit der Dienstausweis für Sie oder eine dritte Person (z.B. im Falle eine Neueinstellung) erstellt werden kann.
Ein Passfoto, der übliche Antrag oder die Bescheinigung über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wird zur Beantragung nicht weiter benötigt.
Wichtig: Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis befristet ist und verlängert wird, können Sie den selben Workflow nutzen, um Ihre Weiterbeschäftigung im Bereich Einschreibungswesen anzumelden, damit der neue Gültigkeitszeitraum auf dem Ausweis eingetragen werden kann. Bei Verlust oder Beschädigung kann (ebenfalls über den Workflow) ein neuer Ausweis beantragt werden.
Welche Personengruppen abseits der Verwaltung erhalten einen Ausweis?
- die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats,
- die hauptberuflichen Dekaninnen und Dekane,
- das an der UDE nicht nur vorübergehend hauptberuflich tätige Hochschulpersonal,
- wissenschaftliche Hilfskräfte,
- die von der Rektorin/vom Rektor eingeladenen Gastwissenschaftler/innen, die eine Vergütung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) erhalten,
- die Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren entsprechend der Richtlinie zur Gestaltung von Dienstverhältnissen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nach Eintritt in den Ruhestand und
- Professorenvertreterinnen und -vertreter gemäß § 39 Absatz 2 Hochschulgesetz
Welche Personengruppen erhalten keinen Ausweis?
Keinen Dienstausweis erhalten die Personen, die in § 9 Absatz 4 Hochschulgesetz (Angehörige) genannt sind:
- die entpflichteten oder in den Ruhestand eingetretenen oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren,
- die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren,
- die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
- die nebenberuflichen, vorübergehend oder gastweise an der UDE Tätigen, sofern sie keine Vergütung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) erhalten,
- die Privatdozentinnen und Privatdozenten,
sofern sie nicht Mitglieder sind.
Ich benötige einen Dienstausweis, gehöre aber zu der Personengruppe, die keinen erhält
Personen, die keinen Dienstausweis erhalten, können beim Studierendenwerk Essen-Duisburg gegen Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule über ihren Status (z. B. Bescheinigung über den Status als Angehörige/r), eine whiteCard gegen Kaution (derzeit 5,00 €) erhalten.
Entpflichtete oder in den Ruhestand eingetretene bzw. in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren können einen Bibliotheksausweis (A-Ausweis) erhalten, der ihnen weiterhin unter anderem die verlängerten Ausleihkonditionen und den Zugang zu Datenbanken einräumt.