Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
im Studium und bei Prüfungen

Erklärung des Instituts Germanistik an der Universität Duisburg-Essen


Die Lehrenden des Instituts Germanistik an der Universität Duisburg-Essen sehen es als ihre Pflicht an, die Grundsätze für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Duisburg-Essen in ihrer eigenen Arbeit umzusetzen und ihre Studierenden sowie den wissenschaftlichen Nachwuchs über diese Grundsätze zu unterrichten. Die Studierenden des Instituts erschließen sich diese Grundsätze mit Unterstützung der Lehrenden in den Lehrveranstaltungen, im Eigenstudium unter Zuhilfenahme der einschlägigen Literatur sowie ggf. unter Nutzung von weiteren Einrichtungen der Universität Duisburg-Essen, wie vor allem der Schreibwerkstatt mit ihren Beratungs- und Seminarangeboten. Zu einer guten wissenschaftlichen Praxis in diesem Sinne gehört die Dokumentation der für die Arbeiten und Prüfungsleistungen genutzten Materialien und Informationsquellen, die im Sinne der üblichen wissenschaftlichen Standards kenntlich gemacht werden müssen.
Leider lassen sich vereinzelte Fälle nachweisen, in denen die Grundsätze einer guten wissenschaftlichen Praxis verletzt wurden. Zu diesen Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens gehören insbesondere:

  • Falschangaben, z.B. die Fälschung von Daten oder Inhalten, die Manipulation von Quellen oder Ergebnissen oder die Einreichung von Arbeiten, die von Dritten angefertigt wurden;
  • die Verletzung des geistigen Eigentums, z.B. durch unbefugte Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat) oder Ideendiebstahl in Bezug auf von anderen geschaffenen Werken oder Erkenntnissen. Dazu zählt insbesondere das Einreichen von Bachelor-, Master-, Magister-, Examens- sowie Hausarbeiten und sonstigen Prüfungsleistungen, die – ohne dies kenntlich gemacht zu haben –

              - ganz oder in wesentlichen Teilen mit denen anderer Autoren oder Studierender übereinstimmen;
              - in ihrer Wortwahl ganz oder in wesentlichen Teilen mit anderen Arbeiten oder Veröffentlichungen übereinstimmen;
              - in verschleierter Form die Inhalte, Methoden, Argumentationen oder Ergebnisse fremder Werke übernehmen.

Eine Mitverantwortung an wissenschaftlichem Fehlverhalten trägt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig am Fehlverhalten anderer mitwirkt.
Um wissenschaftliches Fehlverhalten leichter erkennen zu können, müssen ab dem 1.2.2012 alle im Institut Germanistik an der Universität Duisburg-Essen zur Prüfung eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten auch in digitaler Form eingereicht werden, damit sie ggf. überprüft werden können (die Lehrenden informieren über ihre jeweils gewünschte Form der Einreichung – per Email, CD oder in anderer Weise). Wird wissenschaftliches Fehlverhalten im Kontext einer Prüfungsleistung oder wissenschaftlichen Arbeit festgestellt, sprechen zunächst die SeminarleiterInnen bzw. PrüferInnen Sanktionen aus, die mindestens im Nicht-Bestehen der jeweiligen Prüfung bestehen, die nicht im gleichen Kurs bei der gleichen Lehrperson wiederholt werden kann, sondern in einer anderen Lehrveranstaltung bei einer anderen Lehrperson absolviert werden muss. Zudem werden solche Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens beim Geschäftsführenden Direktor der Germanistik gesammelt und den Lehrenden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
In wiederholten oder besonders schwerwiegenden Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens können auch weiterreichende Sanktionen ausgesprochen werden, über die dann im Einzelfall entschieden wird. Prof. Dr. Franz Bosbach, der Prorektor für Studium und Lehre an der Universität Duisburg-Essen, hat im Mai 2011 darauf hingewiesen, dass beispielsweise eine vorsätzliche Täuschung „mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet“ werden kann, und im Falle eines „mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches […] zudem eine Exmatrikulation erfolgen“ kann. Das Institut Germanistik behält sich daher vor, Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens auch der vom Rektor einberufenen Untersuchungskommission der Universität Duisburg-Essen zur weiteren Untersuchung vorzulegen sowie ggf. die entsprechenden Vertrauenspersonen in das Verfahren einzubeziehen.