Qualifikation ist Trumpf Wer darf was?

Sowohl Elektrofachkräfte (EFK), als auch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP), dürfen nach BGV A3 Prüfungen durchführen. Die Prüfertätigkeiten sind aber grundsätzlich nur von Elektrofachkräften selbstständig, von elektrisch unterwiesenen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften durchzuführen. Mit "unter Leitung und Aufsicht" ist nicht zu verstehen, dass eine Elektrofachkraft bei der Prüfertätigkeit ständig dabei sein muss. Es ist vielmehr so zu interpretieren, dass eine Elektrofachkraft im unmittelbaren Umfeld der elektrisch unterwiesenen Personen wirken muss und bei auftretenden Problemen / Fragen kurzfristig vor Ort hilfeleistend zur Verfügung steht. Eine Elektrofachkraft sollte also der unterwiesenen Person unterstützend zur Seite stehen. Im Idealfall ist die anleitende Elektrofachkraft mit den spezifischen Eigenheiten der vorkommenden Geräte vertraut z.B. in Laboren, Werkstätten etc. .

Eine weitere Kategorie bilden Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EffT). Diese sind in der BGG 944 definiert.
Unter 1. Begriffe steht hier: Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind.

Genaueres zu den einzelnen Bezeichnungen EFK, EuP und EffT lesen Sie bitte hier:

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