Rechtliche Grundlagen

Tierschutz und Forschung sind im Grundgesetz verankert: Die Forschungsfreiheit gehört zu den bürgerlichen Grundrechten (Artikel 5 Grundgesetz) und der Tierschutz wurde in 2002 in der Verfassung verankert (Artikel 20a Grundgesetz). Die jüngsten Aktualisierungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzversuchstierverordnung sind im August 2021 in Kraft getreten, um die EU-Versuchstierrichtlinie 2010/63/EU umzusetzen. Das Tierschutzgesetz weist ausdrücklich auf die Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf hin. Öffentlichkeit und Gesetz verlangen von der Wissenschaft, Tierversuche und die Belastung der Versuchstiere auf das unerlässliche Minimum zu beschränken. Darüber hinaus regeln viele viele Verordnungen und Gesetze den Umgang mit Tieren, ihren möglichen Einsatz in der Forschung und die Bedingungen ihrer Haltung:

  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Tierschutzversuchstierverordnung (TierSchVersV)
  • Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV)
  • Richtlichtlinie 2010/63/EU (EU Versuchstierrichtlinie)
  • Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
  • Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
  • Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
  • Gentechnikgesetz (GenTG)

Diese Gesetze, Richtlinien und Verordnungen stellen die Grundlagen unserer Arbeit dar und prägen unseren Alltag im Zentralen Tierlaboratorium Essen. Durch die neuen Fassungen des TierSchG und der TierSchVersV haben sich für die Beantragung und Durchführung von Tierversuchen Änderungen und Neuerungen ergeben, denen wir mit aktualisierten Antragsformularen, Hinweisen und Informationen sowie der Aktualisierung unserer Kurse Rechnung tragen.

Ablauf eines Tierversuchsantrags

Das Zentrale Tierlaboratorium Essen verfügt über eine Haltungs- und Zuchterlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die Tierhaltungen werden regelmäßig von der Aufsichtsbehörde besucht und kontrolliert (Veterinäramt der Stadt Essen). Alle Anträge auf Tierversuche werden entsprechend TierSchG und der TierSchVersV zuerst von Tierschutzbeauftragten geprüft und dann der Genehmigungsbehörde vorgelegt, dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Recklinghausen (LANUV). Beim LANUV wird der Antrag dann erneut geprüft und einer Tierschutzkommission zur Beratung vorgelegt (nach § 15 des TierSchG). Danach wird der Antrag vom LANUV beschieden. Es folgt dabei in der Regel der Empfehlung der Tierschutzkommission.