Tierschutzausschuss

Gemäß § 10 Absatz 2 des Tierschutzgesetztes (TierSchG) und § 6 der Tierschutzversuchstierverordnung (TierSchVersV) müssen Einrichtungen, in denen Versuchstiere gehalten oder verwendet werden, einen Tierschutzausschuss bestellen. In der TierSchVersV sind auch die Zusammensetzung und die Aufgaben des Ausschusses geregelt.

Dem Tierschutzausschuss gehören demnach mindestens an:

  • Die für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen.
  • Ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in der Einrichtung oder dem Betrieb Tierversuche durchgeführt werden.

Am Zentralen Tierlaboratorium Essen sind alle Tierschutzbeauftragten, Tierärztinnen und Tierärzte Mitglieder des Tierschutzausschusses. Auch drei Tierpflegende und zwei Wissenschafler:innen gehören dem Ausschuss an.

Der Tierschutzausschuss empfiehlt Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes. Die Aufgaben des Tierschutzausschusses bestehen insbesondere darin:

  • die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
  • an der Festlegung interner Arbeitsabläufe mitzuwirken, welche die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen
  • die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen
  • im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen zur anderweitigen Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern beratend tätig zu werden
  • darüber hinaus berät der Tierschutzausschuss das Personal der Einrichtung, das mit der Haltung, Zucht und Verwendung der Tiere befasst ist, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Versuchstiere.