Im Falle sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sind dies: 

Diese Personen unterliegen der Schweigepflicht. Die Betroffenen können sie hiervon widerruflich entbinden.

Sollten die Betroffenen sich dazu entschließen, ein formelles Beschwerdeverfahren im Rahmen der Richtlinie gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt der UDE (§ 5.2) in Gang zu setzen, werden sie auf Wunsch von den von ihnen ins Vertrauen gezogenen Ansprechpersonen begleitet.