FAQ zum Thema Mutterschutz
Grundsätzliche Informationen zum Mutterschutz
Mit der Reform des Mutterschutzrechts werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Personen entscheidend entgegengewirkt. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer und stillender Personen ins Zentrum gerückt.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes umfasst auch Schüler*innen und Student*innen.
Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt– unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Sie sind daher auch gesetzlich geschützt, wenn Sie sich nicht als Frau fühlen und dessen ungeachtet schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen. Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand spielen eine Rolle.
Weitere Informationen und einen aktuellen Leitfaden zum Thema Mutterschutz finden Sie auf der Homepage vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: klick.
Was sollte ich tun, sobald ich weiß, dass ich schwanger bin?
Gemäß § 15 MuSchG sollten Sie die Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Universität schnellstmöglich mitteilen. Gleiches gilt für die Stillzeit. Die Universität ist zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben und nach Ihrer Mitteilung über Ihre Schwangerschaft beziehungsweise Stillzeit zur Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Mutterschutz muss nicht beantragt werden; es bedarf nicht Ihrer Zustimmung für die Sicherstellung des Mutterschutzes.
Welche Vorteile habe ich durch die Meldung meiner Schwangerschaft oder Stillzeit?
Die Mitteilung über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit trägt dazu bei, Ihre Gesundheit und die Ihres (ungeborenen Kindes) zu schützen. Alles, was nach den Mutterschutzvorgaben Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährden könnte, muss durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden. Solange Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes nicht gefährdet ist, spricht aber auch nichts gegen die Fortsetzung Ihres Studiums.
Wichtiger Grundsatz: verantwortungsvolle Abwägung zwischen
1. Gesundheitsschutz für eine schwangere oder stillende Person und ihr (ungeborenes) Kind und
2. der selbstbestimmten Entscheidung der Person über Erwerbstätigkeit /Ausbildung.
Wie wird die hochschulische Ausbildung ermöglicht?
Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes müssen vorrangig geschützt werden. Eventuellen Benachteiligungen während Schwangerschaft und Stillzeit soll mit dem Mutterschutzgesetz entgegengewirkt werden. Die besonderen Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung und zu Beschäftigungsverboten finden Anwendung und sorgen für Ihr Wohl und das Wohl Ihres Kindes. Um dies zu gewährleisten, werden zusätzlich bereichsspezifische Verordnungen in Spezialgebieten (wie z. B. die Strahlenschutzverordnung, die Biostoffverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Röntgenverordnung, die Arbeitsstättenverordnung) bei der Beurteilung Ihrer Studiensituation beachtet.
Wenn zu Ihrem Schutz Maßnahmen ergriffen werden müssen, die sich nachteilig auf Ihre Ausbildung auswirken oder sie verzögern, soll die Universität dies ausgleichen. Zu guter Letzt kann es für Sie auch möglich sein, einen Nachteilsausgleich zu beantragen (siehe Punkt „Was ist der Zweck des individuellen Nachteilausgleichs?“).
Für Student*innen gelten im Mutterschutz Besonderheiten. Die Schutzfrist nach der Entbindung ist im Unterschied zu Beschäftigten nicht verbindlich. Ihre Universität darf Sie Ihre hochschulische Ausbildung fortsetzen lassen, wenn Sie dies ihr gegenüber ausdrücklich verlangen. Sie können diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In der Schutzfrist vor der Entbindung darf Ihre Universität Sie ebenfalls tätig werden lassen, wenn Sie dies ihr gegenüber ausdrücklich verlangen.
Wo melde ich meine Schwangerschaft bzw. Stillzeit?
Die Mitteilung können Sie per Mail oder postalisch an das SG Einschreibungswesen schicken (mutterschutz@uni-due.de). Ein entsprechendes Formular können Sie hierzu in unserem Downloadbereich herunterladen:
oder auch über das Studierendenportal HISinOne
- https://campus.uni-due.de/cm in Ihrem persönlichen Servicebereich aufrufen.
Der Mitteilung über Ihre Schwangerschaft fügen Sie bitte einen geeigneten Nachweis bei. Dies kann zum Beispiel folgendes sein:
- Eine Kopie Ihres Mutterpasses (Name und errechneter Geburtstermin)
- Ärztliches Zeugnis
- Zeugnis der Hebamme oder eines Entbindungshelfers
Bitte beachten Sie:
Sollten Sie als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität Duisburg-Essen beschäftigt sein, melden Sie Ihre Schwangerschaft bitte auch der Personalabteilung bzw. Ihrem Personalsachbearbeiter. Die Zuständigkeiten können Sie folgender Seite entnehmen: https://www.uni-due.de/verwaltung/organisation/peo_wiss_wei.php
Wer erfährt von meiner Schwangerschaft?
Nach § 27 MuSchG ist die Universität verpflichtet, die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde über entsprechende Mitteilungen von schwangeren und stillenden Studierenden zu unterrichten.
Was ist der Zweck des individuellen Nachteilsausgleiches?
Mit dem Nachteilsausgleich sollen Benachteiligungen von Studierenden in besonderen Situationen bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen verhindert werden.
Er kann Sie dabei unterstützen, das Studium mit der Schwangerschaft und den familiären Aufgaben in Einklang zu bringen. Hier kann es der individuellen Situation angepasst, unterschiedliche Lösungsvorschläge geben.
Die entsprechenden Regelungen finden Sie in den Rahmenprüfungsordnungen und spezifischen Prüfungsordnungen der Studiengänge unter dem Punkt „§ Nachteilsausgleich, Studierende in besonderen Situationen“.
Wie beantrage ich den Nachteilsausgleich?
Der Antrag ist bei der zuständigen Sachbearbeitung für Ihren Studiengang im Bereich Prüfungswesen einzureichen. Unter dem folgenden Punkt finden Sie eine Checkliste zur Bearbeitung für den Antrag auf Nachteilsausgleich:
https://www.uni-due.de/imperia/md/content/inklusionsportal/checkliste_nachteilsausgleich.pdf
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der folgenden Homepage:
https://www.uni-due.de/inklusionsportal/nachteilsausgleich.shtml
Wenn Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe und beigefügten Nachweise darüber. Der bearbeitete Antrag wird an den Bereich Prüfungswesen zurückgeschickt. Die Mitarbeiter*innen setzen sich dann mit Ihnen in Verbindung und teilen Ihnen das Ergebnis mit.
Kann ich mich aufgrund Schwangerschaft/Kindererziehung beurlauben lassen?
Ja, Sie können sich aufgrund Schwangerschaft oder Kindererziehung beurlauben lassen.
In beiden Fällen füllen Sie den Antrag auf Beurlaubung aus und fügen diesem auch den entsprechenden Nachweis bei. Auf der zweiten Seite des Antrags ist genau aufgeführt, welcher Nachweis benötigt wird.
Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.uni-due.de/imperia/md/content/studierendensekretariat/beurlaubungsantrag.pdf
Beim Beurlaubungsgrund „Schwangerschaft“ und „Kindererziehung“ haben Sie die Möglichkeit, trotz der Beurlaubung Prüfungen abzulegen.
Für die Beurlaubung fällt lediglich der ASTA-Beitrag an. Eine Nutzung des Semestertickets ist während der Beurlaubung nicht möglich, da der Mobilitätsbeitrag nicht erhoben wird.
Weitere Informationen zum Thema Beurlaubung finden Sie auf der folgenden Homepage: https://www.uni-due.de/studierendensekretariat/beurlaubung.shtml
Wie erfahre ich mehr über das Mutterschutzgesetz?
Unter diesem Link erfahren Sie mehr über das Mutterschutzgesetz:
Wie organisiere ich mein Studium mit Kind?
Es ist wichtig sich frühzeitig zu organisieren. Auf den folgenden Seiten finden Sie dazu viele Informationen: