In der Gründungsphase

Dem Fakultätsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Fakultät. Er ist insoweit in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fakultätsordnung und die sonstigen Ordnungen für die Fakultät zuständig. Darüber hinaus berät der Fakultätsrat über die Verwendung von Ressourcen der Fakultät und über grundsätzliche Fragen der Forschung und Lehre. Während der Gründungsphase übernimmt der Gründungsdekan alle Aufgaben des Fakultätsrats bis zur ersten Wahl der Mitglieder.