Gesetzestexte und Verordnungen

Rechtliche Grundlagen

In diesem Bereich finden Sie wichtige Informationen und rechtliche Grundlagen rund um das Thema Studium und Behinderung. Außerdem erhalten Sie Hinweise auf andere Internetseiten, die Ihnen zu unterschiedlichen Themen qualifiziert Auskunft geben können.

UN-Behindertenrechtskonvention Art. 24 Internationale Ebene

Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist weltweit das erste Menschenrechtsabkommen über die Rechte behinderter Menschen. Dieses Abkommen verschafft kein Sonderrecht für behinderte Menschen, sondern eröffnet den erweiterten Blickwinkel auf die Belange von behinderten Menschen. Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention 2009 ratifiziert. Durch die UN-Behindertenrechtskonvention wird den Forderungen von behinderten Menschen nach Selbstbestimmung und Gleichberechtigung und dem daraus resultierenden Paradigmenwechsel Rechnung getragen. Im Mittelpunkt steht nicht mehr die individuelle gesundheitliche Schädigung, sondern die Beeinträchtigung, die sich aufgrund der Behinderung an der Teilhabe in der Gesellschaft ergibt.

Nach Art.24 der BRK wird das Prinzip eines inklusiven Bildungssystems verfolgt. Inklusion ist der nächste Schritt des Integrationsprozesses, der die Gruppe Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit miteinbeziehen will. Diversity ist erst nach Beendigung des Inklusionsprozesses gleichzusetzen. 

Behinderung soll als Quelle möglicher kultureller Bereicherung wertgeschätzt werden. Die konsequente Umsetzung der Konvention bietet deshalb große Chancen.

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EU-Ebene

Seit den 90er Jahren existieren auf Ebene der europäischen Union besonders engagierte Maßnahmen, die die Gleichstellung und Anerkennung von Vielfalt in den EU-Staaten befördern. Als Ausgangsbasis kann der Amsterdamer Vertrag (1990), insbesondere Artikel 13 angesehen werden.

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Bundesebene

Verfassung (Grundgesetz)

Gleichheitsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 20 GG)

Einfaches Gesetz

Sozialgesetzbuch zur Teilhabe und Rehabilitation von 2001(SGBIX)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz von 2006 (AGG)

Behindertengleichstellungsgesetz von 2002 (BGG)

Baurecht

Empfehlung

2010 wurde zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention auf Bundesebene der Aktionsplan Inklusion verabschiedet. Der Aktionsplan „Inklusion“ soll als systematisches Instrument zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention dienen. Dabei sollen bestehende Gesetze, die die Belange der Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit berücksichtigen, praktisch angewendet werden.

Die Hochschulrektorenkonferenz

Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ist ein Zusammenschluss von deutschen Universitäten und Hochschulen, die staatlich oder staatlich anerkannt sind. Die Mitglieder der Hochschulrektorenkonferenz haben das Ziel, mit einheitlicher Stimme die Hochschulen und Universitäten gegenüber Politik und Öffentlichkeit zu vertreten. Ihre Themen- und Aufgabenschwerpunkte sind:

  • Forschung, Lehre und Studium
  • Wissenschaftliche Weiterbildung
  • Wissens- und Technologietransfer
  • Internationale Kooperationen
  • Selbstverwaltung

Derzeit sind ca. 266 Mitgliedshochschulen eingebunden, insgesamt sind an diesen Universitäten und Hochschule über 94 Prozent aller Studierenden in Deutschland immatrikuliert.

Auf der 6. Mitgliederversammlung haben die Vertreter der Hochschulrektoren in der HRK-Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ beschlossen, dass die Hochschulleitung die Belange von Studierenden mit Behinderung und/oder chronischen Krankheit vermehrt zu berücksichtigen hat. Die Hochschulleitung nimmt sich gemeinsam mit der Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden, deren Interessenvertretungen sowie weiteren Kooperationspartnern vor, Barrieren abzubauen. In einigen Bereichen müssen dazu die rechtlichen und verwaltungstechnischen Rahmenbedingungen geändert werden.

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Landesebene

Verfassung (Land NRW)


Einfache Gesetze

Hochschulgesetz NRW (HG NRW)

Behindertengleichstellungsgesetz des Landes NRW

Rechtsverordnungen

Landesbauordnung

Empfehlungen

Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) - Empfehlungen für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule (Hochschulempfehlungen).

Empfehlungen über Sozialhilfeleistungen für behinderte Menschen beim Erwerb von Kraftfahrzeugen, besonderen Bedienungseinrichtunge und Zusatzgeräten, zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges und zur Erlangung der Fahrerlaubnis. (KFZ-Empfehlungen)

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Hochschulebene

Hochschulgesetz


Hochschulgesetz NRW § 3 Absatz 5 Satz 2 des HG NRW

Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern. Sie setzen sich für eine angemessene Betreuung dieser Kinder ein. Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz wahr. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.

Hochschulgesetz NRW §64 Abs. 2 (Prüfungsordnung)

... den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module; für behinderte Studierende sind nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen.

… die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Art und Weise, in der der Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu erbringen ist.

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Ordnungen an der UDE


Die zentrale Verwaltung bearbeitet sowohl die Satzungen als auch die Verordnung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Folgende Satzungen und Verordnungen können für Sie relevant sein:

  • Erstattung der Semesterticketgebühr bei nachweislicher Behinderung/Schwerbehinderung "Semester-Ticket"
  • Stipendienordnungen
  • Empfehlung zur Umsetzung von barrierefreier Webpräsenz

Weitere bereinigte Sammlungen, einschl. der Ansprechperson erhalten Sie über folgenden Link

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