Praktikum & Ordnung

Praktikum & Ordnung

Praktikum gemäß neuer Prüfungsordnung PO19

Mit der neuen Bachelor-Prüfungsordnung PO19 für den Studiengang Wirtschaftsingenieur­wesen ist ein Grundpraktikum nicht mehr erforderlich. Davon sind alle Studierende betroffen, die ab dem Wintersemester 2019/20 ihr Bachelor-Studium an der UDE aufgenommen haben.

Das während des Bachelor-Studiums zu erbringende technische Industriepraktikum soll das Studium ergänzen und erworbene theoretische Kenntnisse in ihrem Praxisbezug vertiefen und somit dem Praktikanten bzw. der Praktikantin die Möglichkeit geben, Bereiche eines Industrie­unter­nehmens kennenzulernen. Darüber hinaus soll das Industriepraktikum unterstützend für die Lehrveranstaltungen sowie für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit dienen.

 

Weitere Details hinsichtlich Gliederung, Dokumentation, Anerkennung von Leistungen etc. für eine erfolgreiche Planung und Durchführung des Industriepraktikums entnehmen Sie bitte der „Richtlinie für Industriepraktika“ sowie dem Leitfaden „Erfolgreiches Bewerben auf Praktikumsstellen“ auf der Seite des Praktikantenamts (https://www.uni-due.de/iw/de/studium/praktikantenamt.shtml).

 

 

Allgemeines für die PO08

Alle Studierenden im Bachelorstudium, die sich ab WS 08/09 ins erste Semester einschreiben, haben in Summe eine berufspraktische Tätigkeit im Umfang von 20 Wochen zu erbringen. 
Eine berufspraktische Tätigkeit (Grundpraktikum) im Umfang von mindestens 8 Wochen ist dabei in der Regel vor dem Studium zu absolvieren. Sie ist spätestens bei der Anmeldung zu den Prüfungen des zweiten Studienjahres nachzuweisen; diese findet in der Regel ab dem November des dritten Fachsemesters statt. Enger Terminplan während des gesamten Studiums!
Während des Studiums ist eine berufspraktische Tätigkeit (Fachpraktikum) im Umfang von 12 Wochen zu absolvieren. Sie ist spätestens bei der Anmeldung zur Bachelor-Arbeit nachzuweisen.

Die berufspraktische Tätigkeit besteht aus kaufmännischen und technischen Inhalten. Insgesamt  sollen die kaufmännischen und technischen Inhalte, für Grund- und Fachpraktikum zusammen, jeweils mindestens 6 Wochen umfassen, die restlichen 8 Wochen können dem technischen und/oder dem kaufmännischen Bereich frei zugeordnet werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung (s.u.). Das Grund- und Fachpraktikum kann dabei aus einzelnen berufspraktischen Tätigkeiten, die jeweils technisch oder kaufmännisch sind, zusammengesetzt werden. Praktika in unterschiedlichen Unternehmen und Abteilungen sind möglich und empfehlenswert.

Eine über die 20 Wochen hinausgehende berufspraktische Tätigkeit mit Bezug zu den Studien- und Berufszielen vor Aufnahme des Studiums oder auch studienbegleitend wird empfohlen. Die Erfahrung zeigt, dass die Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- (und auch des Master-) Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen häufig mehr als 20 Wochen betriebspraktische Tätigkeit in ihrem Studium absolvieren. Empfehlenswert ist hierbei auch, Praktika im Ausland zu absolvieren. Eine Werkstudententätigkeit kann ebenfalls als Praktikum im Umfang von bis zu 8 Wochen angerechnet werden.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, vor Studienbeginn das Grundpraktikum zu absolvieren und während des Studiums dann das Fachpraktikum. Im Fall, dass Grund- und Fachpraktikum während des Studiums absolviert werden, sollte zuerst das Grundpraktikum und danach das Fachpraktikum durchgeführt werden.

 

Grundpraktikum

Das Grundpraktikum wird auch manchmal als „Vorpraktikum“ bezeichnet, weil es vor dem eigentlichen Studienbeginn liegen soll. Das Grundpraktikum umfasst acht Wochen und soll einen Einblick in bestimmte Formen der Produktion und Fertigung sowie der Betriebswirtschaft liefern.

Im technischen Teil des Grundpraktikums für die Studienrichtung "Maschinenbau und Wirtschaft" müssen aus mindestens zwei Bereichen von den folgenden vier Bereichen (GP1 bis GP4) Tätigkeiten von jeweils 1-4 Wochen nachgewiesen werden:

# GP1: Spanende Fertigungsverfahren (z.B.: Fräsen, Drehen, ...)
# GP2: Umformende Fertigungsverfahren (z.B. Schmieden, Walzen, Strangpressen, Tiefziehen, ...)
# GP3: Urformende Fertigungsverfahren (z.B. Gießen, Sintern, ...)
# GP4: Füge- und Trennverfahren (z.B. Schweißen, Löten, Brennschneiden,...)

Im technischen Grundpraktikum für die Studienrichtung "Energie und Wirtschaft" sowie "Informationstechnik und Wirtschaft" gibt es zehn beispielhafte Tätigkeitsgebiete mit sehr unterschiedlichen Inhalten, die im Anhang der Praktikumsordnung nachzulesen sind.

Zum kaufmännischen Teil des Grundpraktikums gibt es keine festgelegten Aufgabenfelder. Das Praktikum ist für alle Studienrichtungen gleich. Anders als im technischen Bereich, wo es insbesondere auch um das Kennenlernen von grundlegenden Methoden und Fertigkeiten geht, ist das Spektrum möglicher Einsatzfelder im kaufmännischen Bereich viel größer. Im kaufmännischen Praktikum muss jedoch ein Bezug zu betriebswirtschaftlich relevanten Tätigkeiten eines Wirtschaftsingenieurs vorhanden sein (z. B. Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, Rechnungswesen, Controlling – klassische kaufmännische Tätigkeiten!), so dass es sich bei der Praktikumstätigkeit nicht um Aushilfsjobs oder Tätigkeiten à la Kaffeekochen handeln darf.
 


Fachpraktikum

Das Fachpraktikum soll während des Studiums erbracht werden und gibt Gelegenheit, das im Studium bereits Erlernte praktisch umzusetzen und anzuwenden. Die Dauer des Fachpraktikums beträgt 12 Wochen.

Im technischen Teil des Fachpraktikums für die Studienrichtung "Maschinenbau und Wirtschaft" sind aus der Liste im Anhang der Praktikumsordnung mindestens drei aus zehn Bereichen nachzuweisen.
Im technischen Teil des Fachpraktikums für die Studienrichtung "Energie und Wirtschaft" sowie "Informationstechnik und Wirtschaft" sind aus der Liste möglicher Tätigkeitsbereiche im Anhang der Praktikumsordnung Tätigkeiten nachzuweisen.

Im kaufmännischen Teil des Fachpraktikums gibt es keine festgelegten Aufgabenfelder. Es gilt wie auch schon im Grundpraktikum, dass das Praktikum einen erkennbaren Bezug zum Tätigkeitsfeld eines Wirtschaftsingenieurs haben sollte (z. B. Einkauf, Verkauf, Buchhaltung, Rechnungswesen, Controlling – klassische kaufmännische Tätigkeiten!).

 

Berichte und Nachweise

Für das Grundpraktikum vor dem Studium sind keine Berichte zu verfassen. Hier reicht ein Zeugnis oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers aus. Das Zeugnis oder die Bescheinigung muss die Bezeichnung des Ausbildungsbetriebs, die Abteilung, den Ausbildungsort, Angaben zur Person, die Tätigkeitsbereiche und deren Dauer sowie bei einem Zeugnis eine Bewertung der Praktikantentätigkeit enthalten. Für das technische Grundpraktikum gelten aber besondere Anforderungen an die Tätigkeitsbereiche und Aufgaben; nähere Informationen dazu finden sich im Anhang der Praktikumsordnung (s.u.).
Sowohl für das kaufmännische als auch für das technische Fachpraktikum sind ein Berichtsheft und Wochenübersichten zu erstellen. Die gewünschten Inhalte dieser Berichte sind ausführlich in der Praktikumsordnung erläutert. Für die Fachpraktika sind ebenfalls Zeugnisse oder Bescheinigungen vom Arbeitgeber vorzulegen. Für das technische Fachpraktikum gelten besondere Anforderungen an die Tätigkeitsbereiche und Aufgaben; nähere Informationen dazu finden sich im Anhang der Praktikumsordnung (s.u.).
Formulare zur Anerkennung – Antrag,  Formatvorlage für Berichtsheft – finden Sie auf der Seite des Praktikantenamtes
 

 

Anforderungen an Praktikumsbetriebe

Bitte beachten Sie, wenn Sie sich einen Praktikumsbetrieb suchen, unbedingt die aktuell geltende Praktikumsordnung: Es ist wichtig, dass Sie Ihr Praktikum in einem von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Ausbildungsbetrieb absolvieren. Lediglich die Zugehörigkeit eines Unternehmens zur IHK reicht nicht aus (!), es muss sich um einen IHK-Ausbildungsbetrieb handeln. Sie können sich vor (!) Antritt Ihres Praktikums von dem potentiellen Betrieb die entsprechende Bescheinigung der IHK vorzeigen lassen. Idealerweise stellt Ihnen das Unternehmen auch eine Kopie der Bescheinigung für Ihre Unterlagen aus.
Bitte beachten Sie, dass die Nichtbefolgung dieser Richtlinie i. d. R. dazu führt, dass Ihr Praktikum nicht anerkannt werden kann!
 

 

Praktikumsordnung

Die Praktikumsordnung (früher Praktikantenordnung) regelt alles, was für die Praktika zu beachten ist. Sie ist der rechtliche Rahmen und regelt die Formalitäten. Für weitere Informationen sei daher an dieser Stelle auf die Praktikumsordnung verwiesen.

Für alle Studierenden, die zum WS15/16 und danach Ihr Studium als WiIng begonnen haben, gilt die Praktikumsordnung von 2015 (PO 08)! Für alle Studierenden, die zum WS08/09 und danach Ihr Studium als WiIng begonnen haben, gilt die Praktikumsordnung von 2009 (PO 08) mit entsprechenden Übergangsregelungen zur Praktikumsordnung 2015 (PO 08)!

Für Studierende nach aktueller Prüfungsordnung (PO 08)
Bachelor/Master Datum Titel Bemerkung Link
Bachelor 14.10.2015 neue Praktikumsordnung   Download
Bachelor 09.07.2009 Praktikumsordnung   Download
Master 06.11.2015 Informationsblatt für Masterstudierende, die ihren Bachelorabschluss an einer anderen Universität absolviert haben   Download


Nur für die Studierenden, die vor dem WS08/09 ihr Studium begonnen haben, gilt die Praktikumsordnung von 2004.

Für Studierende nach alter Prüfungsordnung (PO 04)
Bachelor/Master Datum Titel Bemerkung Link
Bachelor 08.07.2004 Praktikumsordnung  beschränkte Gültigkeit, s.o. Download

 

Erfolgreiches Bewerben auf Praktikumsstellen

Herr Prof. Wömpener, Frau Dr. Jörges-Süß und Frau Schäffer haben ein Handbuch zum erfolgreichen Bewerben auf Praktikumsstellen erstellt. Es dient zur Hilfestellung  und soll Sie als Studierende dabei unterstützen, gute Bewerbungsunterlagen zu erstellen und erfolgreich einen geeigneten Praktikumsplatz zu finden. Hier finden Sie die Datei zum Download. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Bewerbung.


Praktikantenamt

Das Praktikantenamt ist für die Anerkennung der geleisteten Praktika zuständig. Beachten Sie bitte, dass die Anerkennung nur innerhalb bestimmter Fristen nach Beendigung des Praktikums möglich ist. Die Unterlagen müssen persönlich während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Ein Einsenden auf dem Postweg oder digital ist leider nicht möglich.