Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum MA Survey Methodology ist einerseits die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss, sowie andererseits ein Bachelorabschluss in den Sozial- bzw. Wirtschaftswissenschaften oder in Statistik. Das Bachelorstudium muss mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5 abgeschlossen worden sein. Nach Prüfung werden auch anderer Studienabschlüsse mit einem Mindestumfang äquivalent zu 180 European Credit Points (ECTS) anerkannt.
Der Anteil der Methoden- und Statistikausbildung innerhalb des grundständigen Studiums muss einen Umfang von mindestens 18 ECTS haben. Die Auswahlentscheidung wird von der Prüfungskommission nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den Studiengang getroffen. In Fällen, in denen die Eignung der Bewerber unklar ist, werden Auswahlgespräche geführt.
Die Anrechnung von bereits in anderen Masterprogrammen erbrachten Prüfungsleistungen ist aufgrund der geringen Zahl vergleichbarer Studiengänge nur nach Prüfung und Genehmigung durch den Prüfungsausschuss möglich. Näheres zur Bewerbung finden Sie auf der Webseite des Studiengangs.
Zulassung
Der Studiengang ist zulassungsfrei, wenn der Zugang durch das Fach überprüft und genehmigt wurde (siehe Zulassungsvoraussetzungen). Die Einschreibung erfolgt während der Einschreibungsfrist im Studierendensekretariat der Universität Duisburg-Essen, Campus Duisburg.
Studieninteressierte aus Nicht-EU-Ländern bewerben sich beim Akademischen Auslandsamt des Campus Duisburg:
www.uni-due.de/international
Bewerbungsfrist: Für eine Äquivalenzprüfung, die i.d.R. stattfindet, müssen die Bewerbungen bis spätestens zum 31. August jeden Jahres eingetroffen sein.
Sprachkenntnisse
Die Lehrsprache an der Universität Duisburg-Essen ist Deutsch (außer in den englischsprachigen Studiengängen). Deshalb müssen Sie über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen, wenn Sie erfolgreich studieren wollen. Die Mehrheit der ausländischen Studienbewerber muss vor Beginn des Studiums die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 2-Niveau; von einigen Ausnahmen abgesehen) bestehen.
- Bildungsinländer (Personen, die ihre Hochschulreife in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben) benötigen keinen besonderen Nachweis der Deutschkenntnisse.
- Bürger/-innen eines EU-Mitgliedslandes (und Bürger/-innen Islands, Liechtensteins, Norwegens) oder deutsche Staatsangehörige mit ausländischem Bildungsabschluss sowie
- Bürger/-innen eines Staates außerhalb der EU mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung müssen vor Beginn des Studiums die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 2-Niveau) oder den TestDaF (TDN 4) bestehen.
Weitere Sprachkenntnisse
Gem. Prüfungsordnung § 1 Abs. 5:
Studierende, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen vor Aufnahme des Studiums englische Sprachkenntnisse entsprechend der abgeschlossenen Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen. Dies ist möglich durch:
a. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in englischer Sprache, oder
b. Englisch als Abiturfach (7 Punkte GK oder LK), oder
c. einen englischen Sprachtest in Form von
- TOEFL 450 (paper-based),
- TOEFL 133 (computer-based),
- TOEFL 45 (internet-based),
- IELTS: Extremely limited User, Band 3,
- Universität Cambridge: Key English Test
- oder einen äquivalenten Nachweis.
Über die Anerkennung gleichwertiger Kenntnisse der nach Satz 3 erforderlichen Voraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Informationen des Akademischen Auslandsamtes (International Office)
Studienbegleitende Praktika
Im Rahmen des Moduls 6 muss ein sechswöchiges externes Forschungspraktikum abgeleistet werden.