Änderung der persönlichen Verhältnisse

Bitte teilen Sie alle Änderungen, die Ihre Person betreffen (z.B. Änderung des Familienstandes, Adressenänderung, Bankverbindung, Geburt eines Kindes etc.) unverzüglich schriftlich an Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in sowie auch an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit. Für die Mitteilung an das LBV können Sie das Kontaktformular des LBV nutzen.

Änderung der personenbezogenen Daten, Namensänderungen und Änderung und des Geschlechtseintrages

Bitte senden Sie die entsprechende Änderung mit Nachweis, Beleg, Kopie des dti-Ergänzungsausweises oder der Bescheinigung des Standesamtes an Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in.
Gleichzeitig benötigt das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) diese Information; bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular des LBV .

Beamtinnen & Beamte der Zentralverwaltung und der Universitätsbibliothek

Die Beamtinnen & Beamten in der Zentralverwaltung und der Universitätsbibliothek unterstützen die wissenschaftliche Forschung und Lehre administrativ und organisatorisch in den von hoheitlichen Aufgaben geprägten Verwaltungs- und Bibliotheksbereichen.
Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung, d. h. Aushändigung einer Urkunde, begründet. Das hierzu Erforderliche leitet Ihr:e Personalsachbearbeiter:in ein. Sie betreuen Personalangelegenheiten von der Ernennung bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses an der Universität Duisburg-Essen. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen und Anliegen per Mail, telefonisch und persönlich zur Verfügung.

Beendigung des Beamtenverhältnisses

  • Beamtenverhältnis auf Zeit
    Beamtenverhältnisse auf Zeit enden automatisch durch Zeitablauf, wenn nicht auf Antrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses eine Verlängerung auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (Hochschulgesetz NRW, Landesbeamtengesetz NRW) erfolgt. Der Antrag auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses ist sechs Wochen vorher dem Personaldezernat einzureichen.
  • Entlassung kraft Gesetzes sowie durch Verwaltungsakt
    Wird ein neues öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet, ist die/der Beamtin/Beamte i. d. R. kraft Gesetzes gemäß § 22 BeamtStG beim bisherigen Dienstherrn entlassen.
    Die Beendigung kann auch durch Entlassung auf eigenen Antrag gemäß § 27 LBG NRW erfolgen, wenn Sie beabsichtigen eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft oder im Ausland aufzunehmen. In diesem Fall ist frühzeitig (mindestens 4 Wochen vor der Aufnahme der neuen Tätigkeit) ein formloser Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Personaldezernat über den Dienstweg einzureichen.
    Bitte informieren Sie in jedem Fall unmittelbar Ihre:n Personalsachbearbeiter:in darüber, wenn Sie beabsichtigen, ein neues öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu begründen oder eine neue Tätigkeit in der Privatwirtschaft oder im Ausland aufzunehmen.
  • Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
    Das aktive Beamtenverhältnis endet i. d. R., wenn die/der Beamtin/Beamte die für sie/ihn maßgebliche Altersgrenze gemäß § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie § 31 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) erreicht oder durch Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 26 ff. BeamtStG sowie §§ 30 ff. LBG NRW.
  • Ruhestand/Versorgung
    Im Rahmen der Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses ist für die rechtzeitige Abwicklung Ihres Urlaubsanspruches Sorge zu tragen, da dieser anderenfalls verfällt. Etwaige Abgeltungsansprüche können nur unter den Voraussetzungen des § 19 a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW entstehen.
    Ebenfalls sind Schlüssel und sonstiges in Ihrem Besitz befindliches Hochschuleigentum vor Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Ebenso sind die ggf. angelegten und dienstlich genutzten Accounts sowohl bei internen wie bei externen Anbietern zu löschen.
    Zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Ihrer/Ihrem zuständige:n Personalsachbearbeiter:in auf.

Besoldung

Die Berechnung und Zahlung der Bezüge aller Beamt:innen erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW).
Die Auszahlung der Bezüge der Beamtinnen & Beamten erfolgt im Voraus. Zahltag ist jeweils der letzte Bank-Werktag eines Monats. Auskünfte zu Fragen der Besoldung gibt ausschließlich das LBV. Bitte halten Sie für Rückfragen Ihre LBV-Personalnummer bereit, die Ihnen zu Beginn der Beschäftigung mitgeteilt wurde und sich auf jeder Bezügemitteilung befindet. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die/Der Beamtin/Beamte ist verpflichtet, ihre/seine Bezügemitteilungen sorgfältig zu prüfen. Ferner besteht die Verpflichtung, alle Änderungen, die die Person betreffen (z. B. Änderung des Familienstandes, der Bankverbindung, Adressänderung, Geburt eines Kindes etc.) dem Personaldezernat und dem LBV unverzüglich schriftlich mitzuteilen (siehe A, Änderung der persönlichen Verhältnisse).

Aufnahme der Zahlung
Nach Aushändigung der Ernennungsurkunde bzw. Versetzung an die Universität Duisburg-Essen wird das LBV über die Einstellung im Beamtenverhältnis informiert. Für die erstmalige Auszahlung der Bezüge benötigt das LBV eine Bearbeitungszeit von in der Regel bis zu 6 Wochen, sodass es zu Verzögerungen der erstmaligen Zahlung der Bezüge durch das LBV kommen kann. In der Regel erfolgt die Zahlung eines Abschlages, der dann mit den nachfolgenden Monaten verrechnet wird.
Bitte beachten Sie, dass das LBV nicht für jeden Monat eine Bezügemitteilung erstellt. Sie erhalten nur eine neue Bezügemitteilung, wenn sich der Auszahlungsbetrag verändert hat oder wenn sich andere bedeutsame Änderungen (Änderung Steuerklasse, Teilzeitbeschäftigung etc.) ergeben haben. Die Bezügemitteilung wird fortlaufend nummeriert.

Dienstliche Beurteilung

Gemäß § 92 Landesbeamtengesetz NRW sollen Beamtinnen & Beamte in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden (Regelbeurteilung). Gem. § 8 Laufbahnverordnung (LVO) beträgt der Zeitabstand grundsätzlich drei Jahre. Darüber hinaus gibt es Beurteilungen aus besonderem Anlass und Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit. Die Beurteilungen werden nach Bekanntgabe in die Personalakte aufgenommen. Die Universität Duisburg-Essen hat Beurteilungsrichtlinien) erlassen, die das Verfahren der Beurteilungen für Verwaltungs- und Bibliotheksbeamt:innen regeln.

Gemäß § 92 Landesbeamtengesetz NRW sollen Beamtinnen & Beamte in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden (Regelbeurteilung). Die wissenschaftlichen Beamtinnen & Beamten sind von der Regelbeurteilung ausgenommen.

Dienstliche Beurteilung während der Probezeit

Beurteilungsbogen – Probezeitbeurteilung

Dienstreise

Bitte denken Sie zeitnah nach Genehmigung Ihrer Auslandsdienstreise daran,  eine Entsende- bzw. A 1-Bescheinigung zu beantragen. Informationen zum Verfahren und zum Thema Entsendung finden Sie hier unter dem Reiter Reisekosten von A - Z / Stichwort: A1-Bescheinigung/Entsendung. 

Dienstunfall/Wegeunfall

Ein Dienstunfall ist nach der Definition des § 36 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) "ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtliches und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist."
Dazu gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle.
Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge ist die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall durch die oberste Dienstbehörde (hier: das Rektorat). Hierfür ist es erforderlich, möglichst zeitnah eine Unfallanzeige zu erstatten und ihrer/ihrem Personalsachbearbeiter:in auf dem Dienstweg zuzusenden. Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Unfall gemeldet werden (§ 54 LBeamtVG). Abweichend hiervon gilt für die Geltendmachung von Sachschäden (Kann-Leistung) eine Ausschlussfrist von 3 Monaten nach dem Unfall.
Wird ein:e Beamtin/Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr/ihm Unfallfürsorge nach dem LBeamtVG gewährt. Diese umfasst u. a. das Heilverfahren (insbesondere Arzt- und Krankenhauskosten, Medikamente). Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Dienstunfall werden, soweit sie notwendig und angemessen sind, in voller Höhe erstattet. Eine Geltendmachung im Rahmen von Beihilfeanträgen ist nicht zulässig. Auch die (private) Krankenversicherung ist zu informieren.

Zur Einreichung der entstandenen Behandlungskosten bzw. sonstigen dienstunfallbedingten Kosten ist das Formular Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu verwenden. Eine Erstattung kann erst nach Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall erfolgen.

Formulare

Dienstunfähigkeit

Unter dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit fällt zum einen das Fernbleiben vom Dienst aufgrund von Krankheit (§ 62 LBG NRW) als vorübergehende Dienstunfähigkeit und zum anderen eine dauernde Dienstunfähigkeit.

  • Vorübergehende Dienstunfähigkeit
    Sie sind verpflichtet, sich so bald wie möglich, d. h. in der Regel am ersten Krankheitstag, bei der in Ihrem Bereich zuständigen Stelle und zusätzlich auch im Personaldezernat (Sachgebiet 4.4) zu melden und mitzuteilen, dass Sie krank sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit (Dienstunfähigkeit) voraussichtlich dauern wird.
  • Dauernde Dienstunfähigkeit
    Wenn Beamtinnen & Beamte (auf Lebenszeit) wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind, sind sie in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtstG)). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
    Sofern Zweifel über die Dienstunfähigkeit der/des Beamtin/Beamten bestehen, so ist sie/er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine:n Ärztin/Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen und, falls ein:e Ärztin/Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
    Die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit kommt erst zum Tragen, sofern verschiedene andere Maßnahmen, wie z. B. anderweitige Verwendung nicht möglich waren. Sie erfolgt unter Beteiligung der/des Beamtin/Beamten und der zuständigen Gremien.
    Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die/der Beamtin/Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 BeamtStG ). Die/Der Beamtin/Beamte hat auch selbst die Möglichkeit, eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit zu beantragen. Beantragt die/der Beamtin/Beamte, sie/ihn nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie sie/ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, ihre/seine Amtspflichten zu erfüllen.
    Zuständig für das Verfahren ist der Dienstherr, also die Universität Duisburg-Essen.
    Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt durch das LBV NRW. Ruhestand/Versorgung.
    Die Möglichkeit einer Reaktivierung aus dem Ruhestand ist bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

Mutterschutz/Elternzeit

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit ihrer Einwilligung beschäftigt werden.

Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (z. B. Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.
Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (somit auch während der Mutterschutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.

Bitte reichen Sie der/dem zuständigen Personalsachbearbeiter:in einen Nachweis über die Schwangerschaft mit dem errechneten Geburtstermin (Ihr Einverständnis vorausgesetzt, reichen Sie bitte eine Kopie aus dem Mutterpass – aus dem der errechnete Geburtstermin ersichtlich ist – mit ein).
Weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie in der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes/der Kinder (ein Tag vor dem 3. Geburtstag). Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen - unabhängig davon, in welchem Umfang die/der Partner:in die Elternzeit nutzt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich auch unab­hängig vom Bezug des Elterngeldes möglich. Bitte beachten Sie, dass Elterngeld in Lebensmonaten gewährt wird. Die Mutterschutzfrist wird bei der Mutter auf die mögliche dreijährige Gesamt­dauer der Elternzeit angerechnet.
Die/der Antragsteller:in muss erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit kann auf 3 Zeitabschnitte verteilt werden. Für Geburten ab 01.07.2015 kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden möglich. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder im Rahmen von § 15 Abs. 2 BEEG verlängert werden.

Fristen
Elternzeit zwischen der Geburt und Vollendung des 3. Lebensjahres des Kinder/der Kinder ist spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Soll die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen (z. B. Elternzeit des Vaters), muss die Anmeldung spä­testens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen.

Für Geburten ab 01.07.2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes/der Kinder 13 Wochen.
Eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Anschluss an eine Elternzeit ist gesondert zu beantragen.
Zur Beantragung von Elternzeit nutzen Sie bitte dieses Formular.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden möglich. Bei Geburten nach dem 31.08.2021 ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Wochenstunden möglich.

Bei Fragen zur Elternzeit steht Ihnen Ihr:e Personalsachbearbeiter:in gern zur Verfügung.  

Weiterführende Informationen
Leitfaden zum Mutterschutz - Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend      
Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend    
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen können entweder zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 64 LBG oder voraussetzungslos gemäß §§ 63 und 70 LBG beantragt werden. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung werden der/dem Beamtin/Beamten nur auf Antrag gewährt. Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.
Bei Teilzeitbeschäftigung kann die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Während einer Beurlaubung aus familiären Gründen oder während einer Elternzeit ist auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gemäß § 64 LBG möglich.
Urlaub nach § 64 Abs. 1 LBG NRW darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 70 Abs. 1 LBG NRW die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 63 und 64 LBG NRW nicht. Die in Teilzeit verbrachte Dienstzeit ist entsprechend ihrem Anteil zur Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 63 und 64 LBG NRW hat grundsätzlich weder laufbahnrechtliche Auswirkungen noch beeinträchtigt sie die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Sie steht auch einer Bewerbung auf Beförderungsstellen nicht entgegen.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß §§ 64 und 70 LBG NRW führen grundsätzlich zu einer Verzögerung des Erfahrungsstufenaufstiegs. Ausnahmen sind in § 30 Absatz 2 LBesG NRW geregelt. Danach verzögern insbesondere folgende Zeiten nicht den Aufstieg in den Erfahrungsstufen:

  • Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  • Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  • Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes und
  • Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

 

Wissenschaftliche Beamtinnen & Beamte 

Wissenschaftliche Beamtinnen & Beamte (z. B. als Akademische:r Rätin/Rat) sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordnet, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Den wissenschaftlichen Beamtinnen & Beamten denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademische:r Rätin/Rat oder als Akademische:r Oberrätin/~rat berufen werden.