A1-Bescheinigung (Entsendung)

Jede/r Beschäftigte muss bei Planung einer Dienstreise (auch eintägig) ins Ausland die/den zuständige:n Sachbearbeiter:in frühzeitig über die Reise informieren.

Bitte Informieren Sie sich weiter für Ihren Antrag auf Entsendung über folgende Webseite

Adressänderung

Bitte senden Sie das Datum der Änderung und die aktuelle Adresse an Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in.
Gleichzeitig benötigt das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) diese Information; bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular des LBV .

Änderung der personenbezogenen Daten, Namensänderungen und Änderung und des Geschlechtseintrages

Bitte senden Sie die entsprechende Änderung mit Nachweis, Beleg, Kopie des dti-Ergänzungsausweises oder der Bescheinigung des Standesamtes an Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in.
Gleichzeitig benötigt das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) diese Information; bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular des LBV .

Anträge

Alle Anträge auf Einstellung, Weiterbeschäftigung oder Stundenänderung sollen in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem angestrebten Vertragsbeginn, der Vertragsverlängerung oder der Vertragsänderung in der Personalverwaltung eingereicht werden, um eine Beschäftigung zum geplanten Termin zu ermöglichen.
Die Anträge finden Sie auf der Formularseite der Verwaltung

Arbeitsmedizin

Nähere Informationen finden Sie bei dem Betriebsärztlichen Dienst.

Arbeitsunfall

Nach § 8 des Sozialgesetzbuches VII sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit eintreten. Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder schlimmstenfalls zum Tod führen können. Die Folgen von Arbeitsunfällen sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Für die Universität Duisburg-Essen ist dies die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Regionaldirektion Rheinland in 40625 Düsseldorf (nähere Informationen zum Thema Arbeitsunfall).

Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten beträgt bei Tarifbeschäftigten und Auszubildenden derzeit 39 Stunden und 50 Minuten (ausschließlich Pausen) und verteilt sich auf eine 5-Tage-Woche. Die tägliche Arbeitszeit beläuft sich damit auf 7 Stunden und 58 Minuten (zzgl. 30 Minuten Pause). Liegt eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % vor, gilt eine Arbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden.

Arbeitszeitveränderung

Es wird unterschieden zwischen Stundenerhöhungen und -reduzierungen. 

Eine Stundenaufstockung erfolgt auf Antrag der/des Vorgesetzten. Hierbei kann die durchschnittlich regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit befristet oder unbefristet aufgestockt werden (Antrag).

Der Antrag auf Stundenreduzierung kann von den Beschäftigten gemäß § 11 TV-L formlos selbst gestellt werden. Hierbei ist der Zeitraum, der Umfang der Reduzierung und der Grund anzugeben. Der Antrag ist an die/den jeweilige:n Personalsachbearbeiter:in zu richten und muss von der/den Vorgesetzten mitgezeichnet werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr:e Personalsachbearbeiter:in zur Verfügung

Aufgabenänderung

Bei wesentlicher und nicht nur kurzzeitig veränderten Aufgaben, ist von der/dem Vorgesetzten eine neue Arbeitsplatzbeschreibung (APB)zu erstellen  und zur Übertragung der Aufgaben über das Dekanat/die Abteilungsleitung an Ihre:n zuständigen Sachbearbeiter:in für Personalmaßnahmen zu senden (weiterführende Information zur Stellenbewertung).

Auflösung des Arbeitsvertrages

Durch den Auflösungsvertrag können Beschäftigungsverhältnisse – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Der Antrag erfolgt formlos und wird über den Dienstweg an die/den Personalsachbearbeiter:in versandt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte vorab an Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in.

 Aushangpflichtige Gesetze

Aushangspflichtige Arbeitsgesetze und Vorschriften

Rundschreiben Aushangpflichtige Arbeitsgesetze, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
 

Ausschlussfrist

Für alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gilt eine tarifliche Ausschlussfrist von 6 Monaten (§ 37 TV-L). Ansprüche verfallen somit nach Ablauf von sechs Monaten, und zwar auch unabhängig von der Frage, dass auch dem Arbeitgeber ein Fehler unterlaufen sein könnte. Zur Wahrung ihrer Ansprüche sind daher alle Beschäftigten gebeten, mitzuwirken, indem sie die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen auch überprüfen, insbesondere Entgeltmitteilungen.

Auswahlverfahren

Gute Mitarbeiter:innen sind das Herz einer Organisation und Fehler bei der Personalauswahl mit hohen und langen wirkenden Folgekosten verbunden. Die Personalentwicklung bietet allen einstellenden Bereichen Unterstützung in Form eines gestuften strukturierten Auswahlverfahrens an, um die bestgeeigneten Bewerber:innen zu finden.
Ausgehend von den Anforderungen an den Arbeitsplatz werden sowohl die fachlichen als auch überfachlichen Kompetenzen der Bewerber:innen verglichen (weiterführende Information zum stukturierten Auswahlverfahren). 

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Unter einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses versteht man im Arbeitsrecht die verschiedenen Möglichkeiten, unter denen ein Arbeitsverhältnis enden kann, beispielsweise

  • durch Fristablauf: Das Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf
  • durch Kündigung (siehe unter K, Kündigung)
  • durch Renteneintritt: mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis automatisch (siehe unter R, Rente)
  • durch Auflösungsvertrag (siehe unter A, Auflösung).

Bitte beachten Sie, dass Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses (Kündigung/Auflösung/Fristablauf) zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet sind, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Sofern Ihr Arbeitsverhältnis noch länger als drei Monate besteht, ist eine Meldung drei Monate vor der Beendigung ausreichend. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

Befristeter Arbeitsvertrag

Die gesetzlichen Grundlagen für befristete Arbeitsverträge finden Sie u. a. hier:

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Weiterführende Informationen finden Sie im Sachgebiet für Personalentwicklung.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers und hat das Ziel, Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten einer Dienststelle möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten. Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM-Gespräch anzubieten hat (weiterführende Informationen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und Gesundheitsförderung).​

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Das ärztliche Beschäftigungsverbot ist in § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Grundsätzlich ist nach dem Mutterschutzgesetz zwischen sogenannten individuellen und generellen Beschäftigungsverboten zu unterscheiden. Bei einem generellen Beschäftigungsverbot ist die Arbeitsleistung unabhängig von der Person oder deren individuellen Situation untersagt, dies gilt für die Mutterschutzfrist nach Entbindung. Vor der Entbindung kann die werdende Mutter sich bereit erklären, noch weiterzuarbeiten. Ein solcher Verzicht auf die Schutzfrist muss schriftlich erklärt werden und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung von der werdenden Mutter zurückgenommen werden.
Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot kann in aller Regel nur die/der behandelnde Ärztin/Arzt ganz oder teilweise das Beschäftigungsverbot aussprechen. 

Beurlaubung

Beschäftigte können gemäß § 28 TV-L bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Ein entsprechender Antrag kann formlos auf dem Dienstweg gestellt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in. Über die Rechtsfolgen einer Beurlaubung informieren Sie sich bitte ggf. schon vor Ihrer Antragstellung. [Hier Link zur Belehrung]

Dienstvereinbarung zur Gestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse

Dienstvereinbarung zur Gestaltung befristeter Arbeitsplätze und Regeln guter Praxis für die Beschäftigten im wissenschaftlichen Mittelbau: DV Gute Arbeit Wiss

Dienstausweis

Der Dienstausweis dient als Ausweis für die Zeiterfassung, als Guthabenkarte für die Bezahlung in den Mensen und Cafeterien und als Bibliotheksausweis. Sie benötigen ein Passfoto sowie eine Bescheinigung über die Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses von Ihrer/Ihrem Personalsachbearbeiter:in. Die Dateien senden Sie bitte an dienstausweis@uni-due.de, mit der Angabe an welche Dienstadresse der Ausweis gesendet werden soll. 

Dienstreise

Bitte denken Sie zeitnah nach Genehmigung Ihrer Auslandsdienstreise daran,  eine Entsende- bzw. A 1-Bescheinigung zu beantragen. Informationen zum Verfahren und zum Thema Entsendung finden Sie hier unter dem Reiter Reisekosten von A - Z / Stichwort: A1-Bescheinigung/Entsendung. 

Einstellung

Alle Anträge auf Einstellung sollen in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem angestrebten Vertragsbeginn bzw. der Vertragsverlängerung in der Personalverwaltung eingereicht werden, um eine Beschäftigung zum geplanten Termin zu ermöglichen (weiterführende InformationenFormularseite der Verwalung). 

Elternzeit

Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit ist ein Anspruch der/des Arbeitnehmer/in gegenüber dem/der Arbeitgeber/in. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt währenddessen bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die/der Arbeitnehmer/in gemäß der im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.
Die Inanspruchnahme von Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In der Erklärung muss eine verbindliche Festlegung erfolgen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Mutterschutzfristen werden bei der Zweijahresfrist für die verbindliche Festlegung der Elternzeit angerechnet. Eltern haben die Wahl, ob sie die Elternzeit gemeinsam oder jeweils allein nehmen. Jedem Elternteil steht die volle Zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes unabhängig vom Verhalten des anderen Elternteils als Elternzeit zu. Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Aufteilung der Elternzeit auf mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich.
Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme muss spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden (weiterführende Informationen). Für weitere Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre:n zuständige:n Sachbearbeiter:in.

Entgelt

Nach § 12 Abs. 1 TV-L erhält die/der Beschäftigte das Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (die aktuellen Beträge der jeweiligen Entgeltgruppen). 

Erfahrungsstufen

Die Stufenlaufzeit gibt die Anzahl der Jahre an, die in einer Entgeltstufe verbracht werden müssen, um die nächste Stufe zu erreichen. Sie beträgt:

  • in Stufe 1 ein Jahr zum Erreichen der Stufe 2
  • in Stufe 2 zwei Jahre zum Erreichen der Stufe 3
  • in Stufe 3 drei Jahre zum Erreichen der Stufe 4
  • in Stufe 4 vier Jahre zum Erreichen der Stufe 5
  • in Stufe 5 fünf Jahre zum Erreichen der Stufe 6

Ferienbetreuung

Familienservice der UDE

Finanzierung

Eine rückwirkende Änderung der Finanzierung ist grundsätzlich nicht möglich (siehe Budgetierungsrichtlinie)
Sollte sich die Finanzierung zukünftig ändern, schreiben Sie der/dem zuständigen Personalsachbearbeiter:in eine E-Mail mit  allen notwendigen Angaben/Informationen, wie Name der/des Beschäftigten, alte und neue Finanzierungsquelle, Zeitraum der Umbuchung, betroffene anteilige Beschäftigungszeit.
Für weitere Rückfragen wenden Sie sich an die/den zuständige/n Personalsachbearbeiter:in.

Formulare

Formularliste der Verwaltung

Fortbildung

Weiterführende Informationen zum Thema Fortbildung 

Führungszeugnis

Für die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind die im Grundgesetz enthaltenen Vorgaben zu berücksichtigen. Darunter u. a. die in Art. 33 Abs. 3 GG genannte Vorgabe, dass ein/e Beschäftigte:r nur geeignet ist, wer dem angestrebten Amt u. a. auch in charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Für die Feststellung der charakterlichen Eignung ist die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich. Nach § 3 Abs. 1 TV-L müssen sich die Beschäftigten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

Gesetze

Für die Tarifbeschäftigten sind u. a. folgende Vorschriften und  Gesetze maßgeblich: Tarifvertrag der Länder sowie die ergänzenden Tarifverträge, Wissenschaftszeitvertragsgesetz , Teilzeit- und Befristungsgesetz, Mutterschutzgesetz sowie Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte

Höhergruppierung

Beschäftigte sind höhergruppiert, wenn die Ihnen übertragenen Aufgaben die Eingruppierungsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllen.  Bei nicht nur kurzzeitiger Änderung der wahrgenommenen Aufgaben hat daher die/der Fachvorgesetzte eine geänderte Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen. Die Aufgaben werden dann vom Sachgebiet Organisationsentwicklung und Organisationsmanagement tarifrechtlich bewertet. Wird hierbei festgestellt, dass die neuen Aufgaben den Anforderungsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, werden die Aufgaben nach Beteiligung des Personalrates förmlich übertragen und die neue Entgeltgruppe auch in einem Änderungsvertrag niedergelegt. In der höheren Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisherigen Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Eine Höhergruppierung geht oftmals mit einer Änderung der Tätigkeiten einher.

Homeoffice

Die Dienstvereinbarungen für das Homeoffice haben am 01.10.2021 die Vereinbarungen zur Telearbeit abgelöst (weiterführende Informationen). 

Jahressonderzahlung

Beschäftigte, die am ersten Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 1 TV-L). Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen

 

Tarifgebiet West

EG 1 bis EG 8

95 %

EG 9 bis EG 11

80 %

EG 12 bis EG 13

50 %

EG 14 bis EG 15 (Ü)

35 %

Als Bemessungsgrundlage wird jedoch das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grund gelegt (§20 Abs. 3).
Im Falle von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf) wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt.

Jubiläum

Nach § 23 Abs. 2 TV-L erhalten Beschäftigte ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)

a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,

b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.

Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Bei einem 25- und 40-jährigen Jubiläum wird die/der Beschäftigte nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d) für einen Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt.

Kinderbetreuung

Familienservice der UDE

Krank- und Gesundmeldungen

Die Krankheitsangelegenheiten obliegen dem Sachgebiet 4.4 „Allgemeine, wirtschaftliche und sonstige Personalangelegenheiten, Zentrale Beihilfestelle“. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an die zuständigen Kolleginnen/Kollegen.

Kündigung

Für die vorzeitige Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses reichen Sie bitte ein unterschriebenes Kündigungsschreiben bei der Personalabteilung ein, aus dem der genaue Tag hervorgeht, an dem Ihr Beschäftigungsverhältnis enden soll (Formulierungsvorschlag: „mit Ablauf des xx.xx.xxxx“).

Bitte beachten Sie, dass für die Kündigung grundsätzlich bestimmte Fristen eingehalten werden müssen. Die tariflichen Grundlagen für diese Fristen finden Sie als befristet Beschäftigte:r im nichtwissenschaftlichen Bereich in § 30 TV-L, als unbefristet Beschäftigte:r oder befristet beschäftigte:r wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in in § 34 TV-L. Im Einvernehmen mit der/dem Vorgesetzten kann ein Beschäftigungsverhältnis auch ohne Einhaltung der tariflich fixierten Kündigungsfristen beendet werden. Für Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den oder die für Sie zuständige:n Personalsachbearbeiter:in 
(gesetzliche Grundlagen). 

Landesamt für Besoldung und Versorgung

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) nimmt hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung von Gehältern und Erfüllung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen auch Arbeitgeberaufgaben für die UDE wahr. Von dort erhalten alle Beschäftigungsgruppen der UDE ihr Gehalt bzw. Entgelt auf der Grundlage der von den Beschäftigten des Dezernates Personal und Organisation gemeldeten Vorgaben (Eingruppierung, Arbeitszeit usw.).
In allen lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen wenden Sie sich daher bitte mit Angabe Ihrer LBV-Personalnummer an das LBV

Lehrverpflichtung 

Die in der „Dienstvereinbarung zur Gestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse und Regeln guter Praxis für die Beschäftigten im wissenschaftlichen Mittelbau“ vorgesehene Lehrverpflichtung (jeweils ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung) liegt auf der Grundlage der Lehrverpflichtungsverordnungbei

  • 17 bzw. 16 SWS (80 %) für Lehrkräfte für besondere Aufgaben
  • 9 bzw. 8 SWS (45 %) für unbefristet beschäftigte wiss. Mit.
  • 4 SWS (30 %) für befristet beschäftigte wiss. Mit. (Qualifizierungsziel Promotion)
  • 4 SWS (23 %) für befristet beschäftigte wiss. Mit. (nicht Qualifizierungsziel Promotion à Post-Doc)

Master-Abschluss

Für die Einstellung als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in in Entgeltgruppe 13 TV-L muss der Personalabteilung zum Vertragsbeginn ein Nachweis des Master-Abschlusses vorliegen. Falls das Master-Zeugnis noch nicht ausgestellt worden ist, genügt eine Bestätigung des Prüfungsamtes über das Bestehen des Masters; Zeugnis und Urkunde müssen in diesem Fall nach Erhalt nachgereicht werden. Die Einstellung als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in in Entgeltgruppe 13 TV-L ist ohne abgeschlossenes Master-Studium bzw. Äquivalent (Magister, Diplom II) nicht möglich.

Mutterschutz

Bitte teilen Sie das Vorliegen einer Schwangerschaft Ihrem Vorgesetzten und der Personalabteilung möglichst frühzeitig unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bzw. einer Kopie aus Ihrem Mutterpass mit, damit die zum Schutze der werdenden Mutter besonderen Fürsorgevorschriften auch zur Anwendung kommen. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung (plus eine entsprechende Verlängerung bei vorzeitiger Entbindung). Der Mutterschutz verlängert sich auf 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
In diesem Zeitraum darf vom Arbeitgeber keine Arbeitsleistung angenommen werden, soweit nicht Ihre ausdrückliche schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
Während der Schutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld entsprechend der Vorgaben des § 24i Sozialgesetzbuch V, sofern keine Arbeitsleistung erbracht wird (Mutterschutzgesetz).

Nebentätigkeiten

Unter einer Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit, die außerhalb des Arbeitsvertragsverhältnisses für die Universität Duisburg-Essen ausgeübt wird. Eine Nebentätigkeit muss vor der Aufnahme mit dem entsprechenden Formular angezeigt/beantragt werden. Die Anzeige/der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sollte zwei Wochen vor Beginn im Dezernat Personal & Organisation eingegangen sein und muss vollständig ausgefüllt und komplett unterschrieben sein (Unterschrift Dekan:in/Dezernent:in/Leiter:in). Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Einzelfall eine Nebentätigkeit auch untersagt werden.

Zuständig für die Bearbeitung der Nebentätigkeiten aller Beschäftigten (außer Professor:innen) ist Frau Petra Graw.

Die entsprechenden Formulare finden Sie unter dem Punkt „Nebentätigkeiten“ auf der Formularseite der Verwaltung
(FAQ zu den Nebentätigkeiten)

Personalrat

Der Personalrat ist Ansprechpartner für die Mitarbeiter:innen der Universität und Beschäftigtenvertretung. Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW. Er ist nicht nur, aber vor allem bei Personalangelegenheiten zu beteiligen.
An der UDE gibt es den Personalrat für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten, der die wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen vertritt, die in Forschung und Lehre tätig sind sowie den Personalrat  für die Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung, der somit  für alle sog. „nichtwissenschaftlichen“ Mitarbeiter:innen zuständig ist. 

Pflege von Familienangehörigen 

Zur Pflege Familienangehöriger (minderjährige Kinder oder sonstige pflegebedürftige Familienangehörige) kann eine befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden; nähere Informationen hierzu beinhalten § 11 TV-L sowie das Familienpflegezeitgesetz. Auch eine befristete Beurlaubung i. S. d. § 28 TV-L ist möglich.

Probezeit

Die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis ist der Zeitraum, in dem beide Vertragspartner Gelegenheit haben, festzustellen, ob das eingegangene Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden soll. Innerhalb der Probezeit ist daher eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Angabe von Gründen möglich. Die tariflichen Grundlagen für die Probezeit können Sie § 30 TV-L entnehmen.

Promotion/Beschäftigungsdauer

Die maximale Beschäftigungsdauer als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in mit dem Qualifizierungsziel der Promotion beträgt grundsätzlich 2.190 Tage. Auf diesen Zeitraum müssen auch vorherige Beschäftigungszeiten als wiss. Beschäftigte:r an anderen deutschen Hochschulen sowie ggf. auch Beschäftigungszeiten als Hilfskraft angerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Kindererziehung während einer Beschäftigung) verlängert sich der o.g. Zeitraum. Bitte lassen Sie sich von der/dem zuständige:n Personalsachbearbeiter:in beraten.

Qualifizierungsziel

Nach der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im Jahre 2016 ist die befristete Beschäftigung von wiss. Mitarbeiter:innen zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Bei Einstellung oder Weiterbeschäftigung einer/eines wiss. Mitarbeiter:in wird an der UDE daher zwischen Ihrer/Ihrem Fachvorgesetzten (in der Regel: Professor:in) und Ihnen ein Qualifizierungsziel festgelegt (Ausnahme: Beschäftigung innerhalb eines drittmittelfinanzierten Forschungsprojektes mit Projektvertrag). Dem Antrag auf Personalmaßnahme ist das ausgefüllte Formular „Begründung zur Angabe des Qualifizierungsziels“ beizulegen.

Rente

Mit dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze endet Ihr Beschäftigungsverhältnis automatisch ohne Kündigung. Ihr:e Personalsachbearbeiter:in hält diesen Zeitpunkt nach und melden sich kurz vor Erreichen dieses Zeitpunktes bei Ihnen. 

Falls Sie eine dauerhafte, volle Erwerbsminderungsrente erhalten, endet Ihr Beschäftigungsverhältnis ebenfalls. Falls Ihnen die Erwerbsminderungsrente nur befristet oder nur teilweise bewilligt wurde, ruht das Beschäftigungsverhältnis dementsprechend bzw. führt eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu einem entsprechend reduzierten Beschäftigungsumfang. Bitte reichen Sie im Falle einer Erwerbsminderungsrente schnellstmöglich Ihren Rentenbescheid bzw. bei Verlängerung den Folgebescheid bei Ihrer/Ihrem Personalsachbearbeiter:in ein (Deutsche Rentenversicherung).

Schwerbehindertenvertretung

Informationen zur Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehinderung

Im Falle einer Schwerbehinderung zeigen Sie diese bei Ihrer/Ihrem Vorgesetzten an und reichen Sie bitte eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises/Ihrer Gleichstellung bei der Personalabteilung ein. Erst dann kann der Arbeitgeber den gesetzlich vorgesehenen besonderen Schutz für schwerbehinderte Menschen sicherstellen sowie Ihnen den zustehenden Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bewilligen. Gerne können Sie sich auch jederzeit an die Schwerbehindertenvertretung wenden, die sich der besonderen Belange schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter annimmt.

Statuserklärung Arbeitsplatz

Für jeden Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber eine sog. Gefährdungsbeurteilung durchführen und für Prüfzwecke z. B. von Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme vorhalten. Zum Nachweis, dass in den einzelnen Beschäftigungsstellen diese Gefährdungsbeurteilungen auch vorgenommen worden sind, dient an der UDE ein entsprechendes Formular Statuserklärung Arbeitsplatz. In der Statuserklärung Arbeitsplatz muss das Datum der letzten Gefährdungsbeurteilung sowie ggf. der letzten Arbeitsschutzbegehung angegeben werden. Jedem Antrag auf Personalmaßnahme muss  eine personalisierte Statuserklärung beigelegt werden (Ausnahme: der Personalabteilung liegt bereits eine Statuserklärung für die betreffende Person vor; die Gefährdungsbeurteilung, die der Statuserklärung zugrunde liegt, darf jedoch nicht älter als 2 Jahre sein). Weiterführende Informationen der Arbeitssicherheit

Stellenausschreibung

An der UDE sind mit wenigen Ausnahmen (z. B. ad personam-Zuweisungen eines Drittmittelgebers, durch Berufungszusage zugesicherte Einstellung einer konkret benannten Person) alle frei werdenden bzw. zu besetzenden Stellen auszuschreiben.

Bitte senden Sie für die Ausschreibung einer Stelle den Antrag auf Ausschreibung auf dem Dienstweg an die Personalabteilung. Bitte lassen Sie der/dem zuständigen Personalsachbearbeiter:in zudem den Ausschreibungstext als Word-Datei per E-Mail zukommen. Weiterhin wird benötigt:

  • Bei Ausschreibungen für wiss. Mitarbeiter:in in Projekten: Projektbescheid (falls bereits vorhanden)
  • Bei Ausschreibungen für nichtwissenschaftliche Beschäftigte, unbefristete Stellen im wissenschaftlichen Bereich oder Stellen im wissenschaftlichen Bereich, die nicht mit Entgeltgruppe 13 ausgeschrieben werden sollen: Arbeitsplatzbeschreibung
  • ggf. Statuserklärung Arbeitsplatz (falls der Arbeitsplatz bereits festgelegt ist)

Die Formulare finden Sie unter dem Punkt „Personal“ auf der Formularseite der Verwaltung
Stellenangebote der UDE

Teilzeitbeschäftigung

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Teilzeitbeschäftigung können Sie dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dem Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie dem TV-L entnehmen. Teilzeit kann nicht nur im Rahmen der Elternzeit oder zur Pflege Angehöriger beantragt werden, sondern auch aus sonstigen persönlichen Gründen.

Zur Bearbeitung des Antrages benötigt die Personalabteilung folgenden Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag der/des Beschäftigten unter Angabe der Gründe mit der Kenntnisnahme der/des Fachvorgesetzten
  • Bei Aufgabenänderung: eine neue Arbeitsplatzbeschreibung

Vor der Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung wird Ihr:e zuständige:r Sachbearbeiter:in Sie auch über die damit verbundenen Rechtsfolgen informieren.

Telearbeit

Für die Teilnahme an der Telearbeit galt die „Dienstvereinbarung zur Telearbeit an der UDE“, sie ist seit dem 30.09.2021 nicht mehr in Kraft, siehe H wie Homeoffice

Übernahme einer wiss. Hilfskraft in die Beschäftigung als wiss. Mitarbeiter:in

Die nahtlose Übernahme einer wissenschaftlichen Hilfskraft (WHK) mit Master-Abschluss in ein Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in ist auch ohne vorherige Ausschreibung möglich. Vermerken Sie bitte im Antrag auf Durchführung einer Personalmaßnahme, dass es sich um die Übernahme einer WHK handelt im Feld der Ausschreibungsnummer. 

Umfinanzierung

Eine rückwirkende Änderung der Finanzierung ist grundsätzlich nicht möglich (siehe Budgetierungsrichtlinie)

Sollte sich die Finanzierung zukünftig ändern, ist es ggf. notwendig, die Arbeitsplatzbeschreibung der/des Beschäftigten sowie den Arbeitsvertrag zu ändern. Bitte nutzen Sie den Antrag auf Umfinanzierung. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in.

Umzug

Bitte senden Sie das Datum der Änderung und die aktuelle Adresse an Ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in und informieren auch Ihre:n Vorgesetzte:n sowie das Dekanat/die Geschäftsführung.
Gleichzeitig benötigt das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) diese Information; bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular vom LBV Kontaktformular LBV.

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung steht den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eine Zusatzversorgung, neben der gesetzlichen Rente, zu. Diese wird an der UDE über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geregelt. 

Weiterbeschäftigung von wiss. Mitarbeiter:innen

Um die Möglichkeit der Verlängerung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses von Mitarbeiter:innen zu prüfen, benötigt die Personalabteilung verschiedene Unterlagen:

  • Antrag auf Durchführung einer Personalmaßnahme
  • Bei Aufgabenänderung: neue Arbeitsplatzbeschreibung
  • Statuserklärung Arbeitsplatz
  • Bei befristeter Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bei wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen: die Angabe des Qualifizierungsziels oder der Zuwendungs- oder Drittmittelbescheid 

Die Formulare finden Sie unter dem Punkt „Personal“ auf der Formularseite der Verwaltung

Wiedereingliederung

Nach längerer (> 6 Wochen) Krankheit gibt es die Möglichkeit, die Beschäftigung zunächst stufenweise im Rahmen einer Wiedereingliederung aufzunehmen. Die stufenweise Wiedereingliederung von Beschäftigten hat das Ziel, den Gesundheitszustand des Betroffenen durch Arbeit zu stabilisieren. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Ihre:n zuständige:n Sachbearbeiter:in für den Bereich Abwesenheiten- und Gleitzeitfragen

Zeugnis

Beschäftigte, die ausscheiden, haben das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. In diesem Zeugnis werden die ausgeübten Tätigkeiten benannt sowie auch Leistung und Verhalten beurteilt. Wenn Sie die Ausstellung eines Zeugnisses für sich wünschen, sprechen Sie bitte zunächst Ihre:n Vorgesetzte:n an. Diese:r wird sich dann mit der Personalabteilung in Verbindung setzen. Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nur bei einem besonderen Grund, z. B. für Bewerbungszwecke.

Wenn Sie als Vorgesetzte:r um die Ausstellung eines Zeugnisses gebeten werden, haben Sie entweder die Möglichkeit, der Personalabteilung einen frei formulierten Entwurf oder einen standardisierten Bewertungsbogen zukommen zu lassen. Dem frei formulierten Entwurf ist im Normalfall der Vorzug zu geben, da das Zeugnis hier individueller auf die Person zugeschnitten werden kann. Die Personalabteilung erstellt auf der Grundlage des Entwurfs dann das Zeugnis. Da Arbeitszeugnisse justiziabel sind, wird von einer Ausstellung von Zeugnissen durch die Vorgesetzten generell abgeraten. Die Personalabteilung berät Sie gerne bei Fragen rund um das Thema Zeugnis.