Wir beraten Sie gerne individuell zum Thema Visum und Aufenthaltstitel. Senden Sie uns dazu eine E-Mail mit einer Kopie Ihres Passes sowie einem Dokument über die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Einladungsschreiben, Stipendienvertrag, Arbeitsvertrag) an welcome@uni-due.de.

Allgemeine Informationen zur ersten Orientierung haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.

(Symbolbild) Ein blauer Pass, der aus der Hosentasche eines Mannes herausschaut
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Visum & EU-Freizügigkeit

Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen generell kein Einreisevisum. Zur Einreise reicht ein Personalausweis. Dennoch müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt anmelden (s. Punkt "Anmeldung bei der Stadt").

Bürger aus Australien, Kanada, Israel, Japan, Neuseeland, der Republik Korea und den USA benötigen aufgrund verschiedener Visumsabkommen zunächst kein Visum. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss allerdings eine Aufenthaltserlaubnis (s. Punkt "Aufenthaltstitel") oder ein gesondertes Visum beantragt werden.

Drittstaatenangehörige, die ein Visum zur Einreise nach Deutschland benötigen, müssen dieses bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen, in deren Amtsbezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben. Eine Übersicht über die deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier. Welches Visum beantragt werden muss, hängt vom Reisezweck und von der geplanten Aufenthaltsdauer ab. Informationen über vorzulegende Dokumente bekommen Sie bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Eine Übersicht über alle Länder, in denen eine Visumpflicht zur Einreise nach Deutschland besteht, finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Aufenthalte bis zu drei Monate Visum für Kurzaufenthalte (Schengen-Visum)

Ein Schengen-Visum (auch "C-Visum") wird für einen kurzzeitigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr ausgestellt. Dieses Visum ermöglicht weder eine Erwerbstätigkeit noch ein Promotionsstudium. Wenn Sie ein Schengen-Visum beantragen, achten Sie darauf, im Antrag als Aufenthaltszweck „wissenschaftliche Tätigkeit“ oder „Forschung“ anzugeben. Beachten Sie, dass dieses Visum nicht verlängert oder in einen anderen Aufenthaltstitel umgeschrieben werden kann. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums müssen Sie ausreisen.

Reisen Sie auf keinen Fall mit diesem Visum nach Deutschland ein, wenn Ihr Aufenthalt länger als drei Monate dauert oder Sie einen Arbeitsvertrag erhalten.

Die Bearbeitung eines Antrags auf ein Schengen-Visum dauert üblicherweise zwischen zwei und zehn Arbeitstagen (in Hauptreisezeiten ggf. länger). In der Regel fallen bei der Antragstellung Gebühren an. Stipendiat*innen deutscher Förderorganisationen müssen jedoch unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung das Visum nicht bezahlen. Weitere nützliche Informationen zum Schengenvisum können Sie auf dieser Webseite nachlesen.

Voraussetzungen für die Erteilung

  • Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks
  • Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen/Einkommen oder durch eine dritte Person (Verpflichtungserklärung)
  • Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen
  • eine für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültige Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro

Aufenthalte über drei Monate Visum für längerfristige Aufenthalte (Nationales Visum)

Ein nationales Visum (auch "D-Visum") wird bei einem Aufenthalt von über 3 Monaten oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgestellt. Das nationale Visum wird in der Regel für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten ausgestellt. Nach der Einreise müssen Sie auf Grundlage des Visums bei der lokalen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die für die Beantragung des Visums benötigten Dokumente können je nach Botschaft unterschiedlich sein, daher erkundigen Sie sich bitte in jedem Fall frühzeitig bei der Auslandsvertretung, welche Unterlagen Sie für Ihren Visumsantrag brauchen. Wir haben für Sie dennoch eine Liste von Unterlagen zusammengestellt, die Sie in der Regel vorlegen müssen.

Bei einem Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, müssen Sie mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit rechnen. In der Regel fallen bei der Antragstellung Gebühren an. Stipendiatinnen und Stipendiaten deutscher Förderorganisationen müssen jedoch unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung weder das Visum noch die Aufenthaltserlaubnis bezahlen.

Dokumente

  • Reisepass (mindestens 3 Monate über das Ende Ihrer geplanten Aufenthaltsdauer hinaus gültig)
  • Nachweis über die beabsichtigte Tätigkeit (z.B.  Stipendium, Arbeitsvertrag, Einladungsschreiben oder Aufnahmevereinbarung der Universität)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts, sofern er nicht aus den oben genannten Unterlagen hervorgeht
  • ausreichende Krankenversicherung
  • Angaben zur geplanten Unterkunft in Deutschland
  • für Familienmitglieder: Heirats- und Geburtsurkunden
  • Antragsformular (bei den Auslandsvertretungen erhältlich).

Aufenthaltstitel

EU-Bürger*innen unterliegen der EU-Freizügigkeit und müssen keinen Aufenthaltstitel beantragen. Angehörige anderer Staaten müssen bei einem Aufenthalt über die Dauer ihres Visums oder visumsfreien Aufenthaltes hinaus die Ausländerbehörde aufsuchen, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen (welche Stelle der Ausländerbehörde für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab, s. Punkt "Anmeldung bei der Stadt"). Der Aufenthaltstitel ist immer an den Zweck des Aufenthaltes gebunden. Für die Paragraphen §18b bis 18f ist in Essen nicht die Ausländerbehörde, sondern das Welcome Center der Stadt Essen zuständig (s. Punkt "Anmeldung bei der Stadt").

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • bisheriger Aufenthaltstitel falls vorhanden
  • 1 aktuelles biometrisches Passbild
  • Stipendienzusage, Arbeitsvertrag oder sonstiger finanzieller Nachweis (mit Angabe des monatlichen Stipendiums oder Gehalts in €)
  • Nachweis einer in Deutschland anerkannten Krankenversicherung
  • Für Familienangehörige: Heirats- und/oder Geburtsurkunden in deutscher oder englischer Übersetzung
  • Gebühren: variieren
  • Mietvertrag (Zimmer/Wohnung mit mindestens 12 qm pro erwachsener Person)
  • Wohnungsgeberbescheinigung (Vorlagen gibt es hier: Essen, Duisburg)
  • Aufnahmevereinbarung der Universität (nur bei Aufenthalt nach §18d), erhältlich über den Welcome Service
Je nach Art des Aufenthaltstitels können auch weitere Dokumente verlangt werden.
 

Die Art des Aufenthaltstitels wird durch den Aufenthaltszweck bestimmt und ist mit bestimmten Rechten verknüpft. Folgende Aufenthaltstitel finden im Forschungsbereich die häufigste Anwendung. Eine detaillierte Übersicht erhalten Sie auch bei der Hochschulrektorenkonferenz.

Eine weitere Übersicht finden Sie außerdem auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung (§ 18d AufenthG)

Durch die Aufenthaltserlaubnis für Forscher sind Sie berechtigt, in einem bestimmten Forschungsvorhaben tätig zu sein, entweder mit einem Arbeitsvertrag, mit einem Stipendium oder selbstfinanziert. Zur Beantragung benötigen Sie eine Aufnahmevereinbarung, die Ihnen vom Welcome Service ausgestellt werden kann. Nach Abschluss der Forschungstätigkeit kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu 9 Monate für die Arbeitsplatzsuche verlängert werden.

Mehr Infos zum Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung finden Sie hier.

Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG)

Einen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG können Sie erhalten, wenn die geplante Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist. Dies betrifft Doktoranden, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, um als Haupttätigkeit ein Promotionsstudium zu absolvieren. Mehr Infos zu dieser Art des Aufenthaltstitels finden Sie hier.

Wenn jedoch keine Einschreibung an einer deutschen Hochschule erfolgt oder die Forschung nicht ausschließlich zum Zweck der Erstellung einer Dissertation durchgeführt wird, kommt für Sie der Aufenthaltstitel nach §18d AufenthG (Forschung) in Frage. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags erstellen. Wenn Sie Ihre Promotion durch ein Stipendium finanzieren, können Sie in bestimmten Fällen ebenfalls einen Aufenthaltstitel nach §18d AufenthG bekommen.

Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG)

Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an qualifizierte ausländische Fachkräfte. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist meist ein Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttojahresgehalt von 45.300 Euro bzw. 41.042 Euro (Stand 2024) für Hochqualifizierte in bestimmten Engpassberufen (u.a. Naturwissenschaftler:innen, Mathematiker:innen, Ingenieur:innen, Informatiker:innen, Mediziner:innen und Lehrkräfte). Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt, höchstens jedoch für 4 Jahre. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich. Nach 27 Monaten können Inhaber der Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Mehr Infos zur Blauen Karte EU finden Sie hier und hier.

Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)

Als „hochqualifiziert“ gelten Wissenschaftler mit mehrjähriger Berufserfahrung mit besonderen Fachkenntnissen sowie Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Sie dürfen zuwandern, wenn sie einen Arbeitsplatz haben und können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ehepartner und minderjährige Kinder erhalten ebenfalls einen Aufenthaltstitel.

(Quelle: Euraxess)

Zu sehen ist ein Dokument auf einem schwarzen Tisch. Ein verzierter, geöffneter Füller liegt daneben.
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Einladungsschreiben

Zur Beantragung eines Aufenthaltstitels sowie einer eventuellen Einschreibung als Promovierende/r wird ein offizielles Einladungsschreiben benötigt. Dieses sollte auf Deutsch verfasst sein und folgende Informationen beinhalten:

  • Voller Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Forschenden
  • Aufnehmender Lehrstuhl bzw. Fakultät
  • Dauer der Tätigkeit mit genauem Enddatum
  • Art der Tätigkeit bzw. Zweck des Aufenthalts (z.B. Angestellter der Fakultät, Ph.D. Studium bzw. Postdoc mit Stipendium)
  • Bei Aufnahme einer Tätigkeit: Nennung der monatlichen Bruttovergütung (mindestens 1.993,25€ für alleinstehende Personen)
  • Bei Stipendiaten: Nennung der monatlichen Höhe des Stipendiums

Fiktionsbescheinigung

Eine Fiktionsbescheinigung weist Ihnen das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach. Es gibt drei Arten von Fiktionsbescheinigungen: Duldungsfiktionen, Erlaubnisfiktionen und Fortbestandsfiktionen.

Falls Ihr Aufenthaltstitel aus bestimmten Gründen einmal nicht rechtzeitig verlängert werden kann, z.B. weil Unterlagen noch fehlen, besteht in gewissen Fällen die Möglichkeit, eine Fortbestandsfiktionsbescheinigung zu bekommen. Mit dieser Art der Fiktionsbescheinigung ist das Reisen im Schengen-Raum sowie mit Direktflug ins Heimatland möglich. Ihnen ist jederzeit die Wiedereinreise nach Deutschland erlaubt. Dennoch sollten Sie sich, solange Sie im Besitz einer Fiktionsbescheinigung sind, bei der Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) des Reiselandes erkundigen, ob eine problemlose Ein- und Ausreise möglich ist.

Sollte Ihnen eine rechtzeitige Beantragung eines Aufenthaltstitels aufgrund von Terminschwierigkeiten seitens der Ausländerbehörde nicht möglich sein, brauchen Sie keine Fiktionsbescheinigung. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Aufenthaltstitel bereits beantragt wurde, aber noch nicht vor Ablauf des Visums oder des alten Aufenthaltstitels vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass die vom Welcome Service recherchierten Informationen keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen und auch keine Auskunft durch Fachleute für das jeweilige Thema ersetzen können.
Wir empfehlen Ihnen immer, sich zusätzlich bei der Auslandsvertretung oder beim lokalen Ausländerbüro individuell beraten zu lassen.