Definition Forschungsbauten

Forschungsbauten sind eine für die Forschung benötigte abgrenzbare und zusammenhängende Infrastruktur (Liegenschaften; Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Erstausstattung einschließlich Großgeräten), die durch eine Forschungsprogrammatik bestimmt wird (§ 3 Abs. 1 AV-FuG).
D. h., das Vorhaben für einen Forschungsbau umfasst gemäß AV-FuG immer sowohl die Baumaßnahme als auch die Forschungsprogrammatik.

Regelungen:

Die Informationen dieser Seite beziehen sich auf Forschungsbauten, sowie auf Großgeräteanträge mit Investitionskosten ab 7,5 Mio. Euro.
Diese werden wie Forschungsbauten behandelt.  Großgeräteanträge mit Investitionskosten über 7,5 Mio. Euro werden durch den Wissenschaftsrat (WR) und die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) bewertet. Darüber hinaus erfolgt eine Begutachtung durch die DFG, die eine Empfehlung an den WR ausspricht.

Großgeräte mit Investitionskosten bis 7,5 Mio. Euro, die zu einem empfohlenen Forschungsbau gehören, können zusammen mit diesem beantragt und finanziert werden. Das Sitzland bzw. die Hochschule legt einen Antrag bei der DFG vor. Die DFG begutachtet diese Großgeräte und spricht eine Empfehlung zur Beschaffung gegenüber dem Wissenschaftsrat bzw. dem BMBF aus. Die finanzielle Abwicklung für diese Großgeräte erfolgt gemeinsam durch das Sitzland und den Bund, die Beschaffung durch die jeweilige Hochschule. Es gelten die Vorgaben des Programms "Forschungsgroßgeräte" nach Art. 91b GG.

Isolierte Beantragung eines Großgerätes bis zu 7,5 Mio. Euro
Diese Seite behandelt nicht die isolierte Anschaffung eines Großgerätes unter 7,5 Mio. Euro im Programm "Forschungsgroßgeräte" nach Art. 91b GG.

Förderkriterien Forschungsbauten

Fördervoraussetzung ist, dass die

  • Infrastruktur überwiegend der Forschung dient
     
  • überregionale Bedeutung besitzt und
     
  • die Investitionskosten 7,5 Mio. Euro übersteigen.

Förderkriterien für Skizze und Vollantrag im Rahmen der themenoffenen Förderung ergeben sich aus dem Wissenschaftsrat-Leitfaden zur Begutachtung von Forschungsbauten – gültig ab Förderphase 2021 – vom 10.05.2019 (Abschnitt B. II).

Verfahren Forschungsbauten

Orientiert an den Verfahrensfristen ist eine Anzeige Ihres Bedarfs an das Dezernat Gebäudemanagement so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 15. Februar jeweils für Realisierungen im übernächsten Kalenderjahr erforderlich. 

Anträge auf Forschungsbauten werden von den Ländern dem Wissenschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt. Dieser spricht Empfehlungen an die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) über die zu realisierenden Projekte aus. Die GWK entscheidet jährlich, welche Forschungsbauten jeweils realisiert werden sollen. Die Finanzierung erfolgt hälftig von Land und Bund.

» Übersicht Verfahrensschritte