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Neue Corona-Allgemeinverfügungen der Städte

Keine Auswirkungen auf Präsenzprüfungen

  • von Ulrike Eichweber
  • 15.10.2020

Sowohl Duisburg als auch Essen haben aktuell den kritischen Inzidenzwert von 50 überschritten und deshalb ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verschärft. Auf die Regelungen der UDE mit Blick auf Präsenzprüfungen wirken sie sich aber nicht aus.

Beide Städte haben durch Allgemeinverfügungen vom 12. Oktober neue, strengere Vorgaben festgelegt. Diese beziehen sich allerdings nur auf

  • die maximale Größe für Feiern außerhalb von Wohnungen,
  • die Einführung einer Maskenpflicht in städtischen Gebäuden/Einrichtungen bzw. öffentlichen Gebäuden und Märkten,
  • auf die maximale Gruppengröße, die sich im öffentlichen Raum treffen darf sowie
  • die maximale Anzahl der Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.

Die verschärften Regelungen haben somit keine Auswirkungen auf den Prüfungsbetrieb an der UDE. Dieser ist nach wie vor nach der geltenden Coronaschutzverordnung (CoronaSchV) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des MAGS vom 15.Juli zur Durchführung von Lehr-und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen in NRW zulässig. Das von der UDE auf dieser Basis erstellte Hygienekonzept stellt sicher, dass Vorkehrungen für einen sicheren Prüfungsbetrieb getroffen wurden (Abstandsregelungen, Rückverfolgbarkeit, Reinigung, Maskenpflicht bis zum Platz).

Die allgemeinen Abstand- und Hygieneregeln, die im Merkblatt für Studierende zur Durchführung von Präsenzprüfungen beschrieben sind, gelten weiterhin:

  • Abstand halten, auch in Wartebereichen vor Prüfungsräumen, auch im Freien
  • Mund-Nase-Bedeckung bis zum Platz tragen
  • Hände waschen oder die bereitgestellten Händedesinfektionsmittel nutzen
  • Für private Zusammenkünfte, z.B. vor oder nach Prüfungen müssen die neuen Regelungen zur maximalen Gruppengröße, die sich im öffentlichen Raum treffen darf, beachtet werden

Für das Ablegen einer Prüfung in ein innerdeutsches Risikogebiet (Stadt mit einer 7-Tagesinzidenz bei Neuinfektionen über 50 je 100.000 Einwohnern) darf man pendeln. Anschließend kann man ohne Probleme an seinen Wohnort zurückkehren, da das Land NRW weder seine Corona-Einreiseverordnung um Regelungen für Reisen aus inländischen Risikogebieten erweitert hat, noch solche Regelungen angekündigt. Einschränkungen, wie sie verschiedenen andere Bundesländer erlassen haben, betreffen auch nur Beherbergungsverbote zu touristischen Zwecken.

Weitere Informationen:
https://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/massnahmenkonzept-durchfuehrung-praesenzpruefungen.pdf

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