Zweitstudium / Zweitstudienbewerbung

Bewerbung & Zulassung zum Zweitstudium

Sofern Sie bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben und ein weiteres Studium im 1. Fachsemester anstreben, handelt es sich um ein Zweitstudium.
Sollte der gewünschte Studiengang zulassungsbeschränkt sein, ist eine Online-Bewerbung erforderlich. Für den Studiengang Medizin erfolgt die Bewerbung über Stiftung für Hochschulzulassung.

Eine Bewerbung für ein Zweitstudium ist jedoch nur möglich, wenn Ihr abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule bis zum Bewerbungsende abgeschlossen ist. Andernfalls erfolgt die Bewerbung für ein Erststudium.

Es werden Studienabschlüsse folgender Hochschulen berücksichtigt:
Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musik-, Kunst- und Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen und Fachhochschulen, Duale Hochschulen in Baden-Württemberg einschließlich der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung.
Berufsakademien (ausgenommen Duale Hochschulen in Baden-Württemberg) sowie Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen (z. B. höhere Fachschulen und Ingenieurschulen) zählen nicht zu.

Welche Unterlagen muss ich für die Bewerbung einreichen?

Im Rahmen des Bewerbungsantrages werden Sie aufgefordert folgende Dokumente im Pdf-Format hochzuladen: eine Zeugniskopie Ihres abgeschlossenen Studiums in Deutschland, eine schriftliche Begründung für die Absolvierung eines Zweitstudiums und einen tabellarischen Lebenslauf.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Begründungsschreiben unbedingt Ihre derzeitige berufliche und persönliche Situation darlegen muss. Es sollte Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel enthalten. Es bedarf keiner Erläuterung Ihrer Motivation. Bitte schildern Sie knapp und präzise, inwieweit sich Ihre berufliche Situation durch den Abschluss des Weiteren Studiums verbessert bzw. verändert. 

Aufnahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen Gründen

Sofern Sie die Aufnahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen Gründen beantragen, ist zusätzlich der Antrag „Aufnahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen Gründen“ auszufüllen und allen Unterlagen beizufügen. Der Antrag muss bis zum Bewerbungsschluss bei der Hochschule eingegangen sein. Die Zeugniskopie Ihres Erststudiums kann nur in beglaubigter Kopie berücksichtigt werden. Nicht beglaubigte Kopien oder unvollständige bzw. verspätet eingereichte Unterlagen werden nicht bearbeitet und führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren. Ansonsten können keine wissenschaftlichen Gründe geltend gemacht werden.

Nach welchen Kriterien werden die Studienplätze im Zweitstudium vergeben?

Die Zulassung zum Zweitstudium ist eingeschränkt mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen. Für Zweitstudienbewerber stehen 3% der vorhandenen Studienplätze zur Verfügung. Für die Vergabe der Studienplätze bei Zweitstudienbewerbungen werden jedoch nicht die Abiturnote und die Wartezeit zugrunde gelegt, sondern die Abschlussnote des abgeschlossenen Studiums und die Bewertung Ihrer Begründung für die Ableistung eines Zweitstudiums.

Sie erhalten sowohl für die Abschlussnote des abgeschlossenen Studiums als auch für die Begründung eine Punktzahl. Für die Abschlussnote des abgeschlossenen Studiums wird folgende Punktzahl vergeben:

  • 4 Punkte für ausgezeichnet und sehr gut
  • 3 Punkte für gut und voll befriedigend
  • 2 Punkte für befriedigend
  • 1 Punkt für ausreichend

Ihre Begründung wird einer Fallgruppe zugeordnet. Jede Fallgruppe enthält eine entsprechende Punktzahl.

Addiert man die Punktzahlen, ergibt sich eine sogenannte Messzahl, welche maßgeblich ist für die Vergabe der Studienplätze bei Zweitstudienbewerbungen. Die Rangfolge wird durch die Messzahl bestimmt. Bewerbungen mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
 

Wichtiger Hinweis:

Da die Abiturnote und die Wartezeit für die Vergabe von Studienplätzen bei Zweitstudienbewerber nicht relevant sind und eine Berücksichtigung ausschließlich in der Quote für Zweitstudienbewerber erfolgt, können ggf. gestellte Sonderanträge wie Anträge auf Nachteilsausgleich, Berücksichtigung als Härtefall, Verbesserung der Wartezeit etc., nicht berücksichtigt werden.

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