Arbeitsmedizinische Vorsorge

EigenverantwortungArbeitsmedizinische Vorsorge

Auch bei sicherheitstechnisch gut geplanten Tätigkeiten kann Arbeit die Gesundheit belasten. Um den Einfluss der Arbeit auf die eigene Gesundheit selbst einschätzen zu können gibt es verschiedene Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge:

 

Pflichtvorsorge

Beim Arbeiten mit besonderem Gefährdungspotential oder wenn Grenzwerte auch nur zeitweilig überschritten werden ist die Teilnahme an Pflichtvorsorgen erforderlich. Andernfalls darf der Vorgesetzte die Mitarbeiter nicht mit den entsprechenden Arbeiten beauftragen. Vom Betriebsarzt wird ausschließlich die Teilnahme bescheinigt und auch nur dies wird der Personalabteilung übermittelt. Diese informiert den Vorgesetzten entsprechend, insbesondere aber wenn die Teilnahme nicht fristgerecht bescheinigt wird und die damit verbundene Tätigkeit somit nicht (mehr) ausgeführt werden darf.

Angebotsvorsorge

Auch wenn Grenzwerte nicht überschritten werden, stoffliche oder physikalische Einwirkungen aber nicht sicher ausgeschlossen werden können, sind Vorsorgen vorgesehen. Diese müssen jedoch nur angeboten werden. Die Teilnahme ist dagegen freiwillig. Das Angebot und bei Teilnahme auch gegebenenfalls die Rückmeldung über die erfolgte Teilnahme werden von der Personalabteilung dokumentiert. Wird das Angebot nicht angenommen hat dies keine Auswirkungen.

Wunschvorsorge

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung keine Anzeichen für Einwirkungen auf die Gesundheit, ist von Seiten der UDE keine Vorsorge zu veranlassen. Wer dennoch ganz sicher gehen möchte, dass seine Gesundheit nicht belastet wird, kann bei entsprechenden Tätigkeiten auf eigenen Wunsch an einer Vorsorge teilnehmen.

Sicherheit für Beschäftigte und deren UmfeldGesundheitliche Eignung

Für bestimmte Tätigkeiten sind gesundheitliche Mindestvoraussetzungen erforderlich. Eignungsuntersuchungen sollen gewährleisten, dass weder die eigene Gesundheit, noch die von anderen gefährdet wird.

Eignungsuntersuchung

Für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, wie zum Beispiel das Fahren von Dienstfahrzeugen, Gabelstaplern, das Führen von Kranen oder die Überwachung von Sicherheitseinrichtungen, ist in einer Dienstvereinbarung eine Eignungsuntersuchung festgelegt. Die entsprechenden Arbeiten dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Eignungsuntersuchung keine gesundheitlichen Bedenken ergibt. Auch dauerhafte oder vorrübergehende Einschränkungen beziehungsweise Auflagen können sich aus der Eignungsuntersuchung ergeben.

Sowohl die arbeitsmedizinische Vorsorge als auch die Eignungsuntersuchungen werden vom Betriebsarzt durchgeführt.

Information und persönliche BeratungIhre Kontaktpersonen

Betriebsärzlicher Dienst (extern Universitätsklinikum Essen)

Sprechstunden mit Termin

  • Campus Essen, Donnerstag 11:00 - 13:00 Uhr, Raum T03 R04 C17, Telefon 32270
  • Campus Duisburg, Dienstag 12:00 - 13:00 Uhr, Raum SG 072, Telefon 91740

Terminvereinbarung

  • Sekretariat Betriebsärztlicher Dienst, Universitätsklinikum Essen, Telefon +49 201 723-3481

Hinweis zur telefonischen Terminabsprache:
Zur Auswahl einer der Optionen am Ende der Ansage, über die Telefontastatur - Ziffer 1 für die Terminbuchung oder Ziffer 2 für eine Beratung - muss die Funktion „MFV senden“ aktiviert werden. Dies wird während des Anrufs im Display als Funktion der Taste unten rechts angezeigt. Andernfalls kann die Telefonanlage des Klinikums die Eingabe nicht erkennen, beendet den Anruf und es ist ein Besetzzeichen zu hören.

Vorsorgekartei (Dezernat P&O, Sachgebiet AwP)

arbeitsmedizin@uni-due.de

  • Sarah Sari
  • Tina Lohmann

Weitere Informationen