Arbeitsverfahren

Arbeitsverfahren

Die richtige Herangehensweise ist bei einigen Arbeiten entscheidend für die Sicherheit. Das woran oder womit gearbeitet steht dabei im Hintergrund:

  • Heißarbeiten
    Außerhalb von Arbeitsstellen die dafür vorgesehen sind (zum Beispiel Schweißarbeitsplätze), besteht bei allen Arbeiten mit Flammen, Funkenflug oder großer Hitze erhöhte Brandgefahr. Diese Arbeiten bedürfen daher einer gesonderten Erlaubnis. Eine Kopie des Heißerlaubnisscheins erhält der Brandschutzbeauftragte.
  • Arbeiten in Höhe
    Auf Grund der Absturzgefahr dürfen Arbeiten in Höhe (zum Beispiel auf Dächern) nur von besonders unterwiesenen Personen mit schriftlicher Erlaubnis durchgeführt werden. Eine Kopie der Erlaubnis erhalten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
  • Energiefreischaltung
  • Lasthandhabung
  • Einstieg in Silos, Behälter und enge Räume
  • Arbeiten an Rohrleitungen
  • De-/Montagearbeiten, Abbrucharbeiten
  • Fremdfirmeneinsatz
    Fremdfirmen kennen sich an der UDE in der Regel nicht oder nur wenig aus. Für Arbeiten mit Fremdfirmen ist daher eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Außerdem sind Arbeiten mit Fremdfirmen zu koordinieren. Beides zusammen ist in einer Erlaubnis für den Fremdfirmeneinsatz zu dokumentieren. Eine Kopie der Erlaubnis erhalten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist der Vorgesetzte beziehungsweise der Auftraggeber zuständig. Das können neben dem Dezernat Gebäudemanagement auch der BLB NRW oder selbst beauftragende Fachbereiche sein. Die Originale der Erlaubnisscheine sind von den Ausführenden vor Ort mitzuführen.

Darüber hinaus kann es auch für komplexe Arbeiten sinnvoll und hilfreich sein Arbeitsanweisungen zu erstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nur selten durchgeführt werden.

Einige Gefahrstoffe werden durch den richtigen Umgang beherrschbar:

  • Standardisierte Arbeitsverfahren
    Bei Einhaltung dieser von Expertengremien entwickelten Verfahrensanweisungen sollten die Beschäftigten den Gefahrstoffen nicht oder nur in vertretbarem Maß ausgesetzt werden. Dies erleichtert die Gefährdungsbeurteilung. Dabei sind die vorgegebenen Schutzmaßnahmen Pflicht.