Allgemeine Informationen zum Einschreibungsverfahren

Anpassungslehrgang
Personen mit einer Lehramtsbefähigung in einem Staat der EU oder des EWR bzw. der Schweiz können diese als Lehramtsbefähigung in NRW anerkennen lassen. Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen.
Personen mit einer Lehramtsbefähigung in einem Nicht-EU-Staat können diese ebenfalls als Lehramtsbefähigung in NRW anerkennen lassen. Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Bezirksregierung Detmold zu stellen.
Falls die jeweilige Bezirksregierung im Zuge des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zu den Anforderungen eines Lehramtsabschlusses in NRW festgestellt hat, besteht die Möglichkeit, die Unterschiede in einem Anpassungslehrgang auszugleichen. Im Anerkennungsbescheid sind die in einem festgelegten Zeitrahmen nachzustudierenden Leistungen genau aufgeführt.
Da in jedem Fall Studien-/Prüfungsleistungen zu erbringen sind, ist eine reguläre Immatrikulation erforderlich. Eine Gasthörerschaft scheidet deshalb aus. Es reicht formal die Einschreibung in einen zulassungsfreien Studiengang. Die Erbringung von Leistungen ist von den künftigen Lehrkräften eigenverantwortlich in Abstimmung mit dem Landesprüfungsamt und den Lehrveranstaltungsverantwortlichen zu organisieren.
Die Immatrikulation erfolgt postalisch oder persönlich, hierfür müssten Sie uns nachstehende Unterlagen einreichen:
- Antrag auf Einschreibung, inklusive Anlage 1, ausgefüllt und unterschrieben
- Kopie Personalausweis
- Bescheinigung über den Anpassungslehrgang vom Landesprüfungsamt
- Bestätigung der Hochschulzugangsberechtigung des Akademischen Auslandsamtes