Forschung und Struktur
IFORES - Bonusmittel
Diese Fördermaßnahme honoriert die Einwerbung begutachteter Drittmittel. Für Drittmittel von unterschiedlichen Institutionen (DFG, BMBF, EU und Stiftungen, die eine „peer-review“ Begutachtung durchführen) wird ein finanzieller Bonus zur Verfügung gestellt. Finanzmittel, über deren Vergabe nicht in einem wissenschaftlich anerkannten Begutachtungsverfahren entschieden wurde (z.B. Industriemittel und Spenden), werden nicht bezuschusst.
Richtlinien und Antragstellung
Antragsteller:
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die am Universitätsklinikum Essen, dem LVR-Klinikum Essen oder der Ruhrlandklinik angestellt sind. Zusätzlich können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des ZMB Bonusmittel beantragen, wenn eine gemeinsame Einwerbung von Drittmitteln mit einer Klinik bzw. einem Institut des Universitätsklinikum Essen als gleichberechtigte Partner vorliegt.
Antragstellung:
Anträge können jederzeit eingereicht werden. Die Antragstellung muss innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung durch den Drittmittelgeber erfolgen. Dem formlosen Anschreiben ist das Bewilligungsschreiben des Drittmittelgebers beizufügen.
Förderumfang:
Finanzmittel in Höhe von bis zu:
- 15 % der eingeworbenen Drittmittel der DFG,
- 5 % der eingeworbenen Drittmittel der EU,
- 3 % der eingeworbenen Drittmittel des BMBF,
- 3 % der eingeworbenen Drittmittel von Stiftungen mit „peer-review“ Begutachtung
Die Bonusmittel werden auf Personal- und Sachmittel (Verbrauchsmaterialien, Versuchstiere, Publikations- und Reisemittel) vergeben.
Begutachtung:
Interne Begutachtung durch die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs.
Auszahlung:
Die Auszahlung der Bonusmittel erfolgt auf Basis der Erteilung der Drittmittelbewilligung.
Laufzeit:
Bonusmittel sollem im Bewilligungszeitraum, der der Laufzeit des zugrundeliegenden Forschungsprojektes entspricht (ab Datum der Förderbewilligung), verausgabt werden. Nicht verausgabte Mittel fließen 12 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums in das IFORES-Programm zurück. Diese Regelung gilt für Bonusmittel-Bewilligungen ab dem 01.01.2020.
Bonusmittel, die vor dem 01.01.2020 bewilligt wurden (Altbewilligungen), müssen bis zum 31.12.2023 verausgabt werden. Ausgenommen hiervon sind bis zum 31.12.2022 für Personalmaßnahmen verplante Bonusmittel aus Altbewilligungen. Diese können bis zum Ende der Personalmaßnahme eingesetzt werden. Nicht verausgabte Bonusmittel aus Altbewilligungen fließen am 01.01.2024 an die Fakultät zurück.
Pflichten der Förderungsempfänger und Erfolgskontrolle
Verwaltung und Verwendung der Mittel